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Friedhofs- und Bestattungsordnung - Gebührensatzung 

Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), letzte berücksichtigte Änderung: Geltungsdauer des § 27 Abs. 3a verlängert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), sowie der §§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. 2013 S. 134), letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), sowie der §§ 2b und 4 Umsatzsteuergesetz (UStG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.02.2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24.10.2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, und des § 44 der Friedhofs- und Bestattungsordnung der Kreisstadt Groß-Gerau hat die Stadtverordneten­versammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 27.05.2025 folgende Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungsordnung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Ein­richtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofs- und Bestattungs­ordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 27.05.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung sind:

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebens­partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichtete/r im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

(3) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(4) Diejenige Person, die sich der Kreisstadt Groß-Gerau gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(5) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofs- und Bestattungsordnung fällig, und zwar mit der Anmeldung des Todesfalles bzw. mit der Beantragung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistung.

(2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des entsprech­enden Gebührenbescheids sofort fällig.

(3) Bei der Anmeldung eines Bestattungsfalles oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung können Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangt werden.

§ 4- Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.


II. Gebühren

§ 5 - Erwerb der Nutzungsrechte an einer Grabstätte

Für die Überlassung von Grabstätten und die Nutzung der Friedhofs­einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Erd-Reihengräber für verstorbene Personen
    über 5 Jahre für die Dauer der Ruhefrist von 25 Jahren...................... 1.250,00 €

  2. Erd-Reihengräber für verstorbene Personen unter
    5 Jahren für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren............................... 550,00 €

  3. Namenlose Erd-Reihengräber für verstorbene
    Personen über 5 Jahre für die Dauer von 25 Jahren
    (einschließlich Wiesenschnitt).............................................................. 2.250,00 €

  4. Sarg-Wahlgrabstätte einstellig
    für die Nutzungszeit von 25 Jahren...................................................... 1.570,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 63,00 €

    Sarg-Wahlgrabstätte zweistellig
    für die Nutzungszeit von 25 Jahren...................................................... 2.900,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr.......................................................................... 116,00 €

    Sarg-Wahlgrabstätte dreistellig
    für die Nutzungszeit von 25 Jahren ..................................................... 4.230,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr ......................................................................... 169,00 €

    jede weitere Grabstelle
    für die Nutzungszeit von 25 Jahren...................................................... 1.330,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 53,00 €

  5. Tiefgrab je Sarg-Grabstelle, zuzüglich für die Dauer von 25 Jahren
    (nur auf dem Friedhof Klein-Gerauer Straße)......................................... 305,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 12,00 €

  6. Sarg-Wiesengrabstätte einstellig
    für die Nutzungszeit von 25 Jahren
    (einschließlich Wiesenschnitt).............................................................. 2.750,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr.......................................................................... 110,00 €

  7. Urnen-Erdgrabstätte (2 Urnen)
    für die Nutzungszeit von 20 Jahren......................................................... 950,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 47,50 €

  8. Urnen-Wiesengrabstätte (2 Urnen) für die Nutzungszeit
    von 20 Jahren (einschließlich Wiesenschnitt)...................................... 1.750,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 87,50 €

  9. Namenlose Urnen-Erdgrabstätte (1 Urne) für die Dauer der Ruhefrist
    von 15 Jahren (einschließlich Wiesenschnitt)......................................... 575,00 €

  10. Urnennische mit Aufnahmemöglichkeit bis zu zwei Urnen
    für die Nutzungszeit von 20 Jahren...................................................... 1.850,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 92,50 €
    für die Verschlussplatte zum Selbstkostenpreis z. Z.............................. 100,00 €

  11. Urnen-Kammergrabstätte (2 Urnen)
    für die Nutzungszeit von 20 Jahren...................................................... 1.350,00 €
    Verlängerung um 1 Jahr............................................................................ 67,50 €

  12. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätte (1 Urne)
    für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren.............................................. 650,00 €
    für die Gedenkplatte zum Selbstkostenpreis z. Z..................................... 32,00 €

  13. bei vorzeitiger Auflösung einer Erdgrabstätte in einer
    bestehenden Grabreihe für das Sauberhalten der Fläche
    pro Jahr der Restlaufzeit............................................................................ 50,00 €

  14. bei vorzeitiger Auflösung einer Urnen-Erdgrabstätte in
    einer bestehenden Grabreihe für das Sauberhalten
    der Fläche pro Jahr der Restlaufzeit......................................................... 25,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Bestattung der Leiche Verstorbener in einem Erdgrab
    ab dem vollendeten 5. Lebensjahr....................................................... 1.600,00 €

  2. Bestattung der Leiche Verstorbener in einem Tiefgrab
    ab dem vollendeten 5. Lebensjahr....................................................... 2.000,00 €

  3. Bestattung der Leiche Verstorbener in einem Erdgrab
    bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.......................................................... 250,00 €

  4. Totgeborene und unreife Leibesfrüchte oder
    menschliche Körperteile............................................................................ 50,00 €

 

2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab folgende Gebühren erhoben:

  1. für eine Urnenbeisetzung in einem Erdgrab................................................ 400,00 €

  2. für eine Urnenbeisetzung in der Urnenwand............................................... 250,00 €

§ 7 - Umbettungen und Ausgrabungen

  1. Für die Ausgrabung einer Leiche zur Umbettung nach
    einem auswärtigen Friedhof wird vom Antragsteller
    eine Gebühr von........................................................................................ 2.000,00 €
    erhoben.

  2. Für die Umbettung einer Leiche innerhalb der Stadt
    Groß-Gerau wird eine Gebühr von........................................................... 3.750,00 €
    inkl. der Bestattungsgebühr für die Wiederbeisetzung erhoben.

  3. Für die Ausgrabung einer Urne zur Umbettung auf einen
    anderen Friedhof wird eine Gebühr von...................................................... 300,00 €
    erhoben.

  4. Für die Umbettung der Leiche eines Kindes
    unter 5 Jahren beträgt die Gebühr 15 % der
    vorstehenden Sätze, ggf. zuzüglich der Bestattungsgebühr
    für die Wiederbeisetzung.

Daneben sind die Gebühren des Gesundheitsamtes zu tragen bzw. zu erstatten.

§ 8 - Benutzung der Friedhofshalle und deren Einrichtungen

(1)    Nutzung der Trauerhalle............................................................................... 350,00 €

(2)    Für die Benutzung der Kühlkammer, je angefangener Tag bis zur Trauerfeier / Beisetzung oder Überführung an einen anderen  Ort...................................................................................... 75,00 €

(3)    Benutzung des Sezierraumes für Sektionen................................................ 900,00 €

(4)    Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen............................... 350,00 €

§ 9 – Genehmigung für Gewerbetreibende

(1) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. einmalig....................................................................................... 50,00 €

  2. für die Dauer von einem Jahr................................................... 120,00 €

  3. für die Dauer von fünf Jahren................................................... 400,00 €

(2) Für die Prüfung des Antrages zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen oder Grabplatten/Gedenktafeln, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen

je Grabmalantrag.............................................................................. 40,00 €

§ 10 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Gebühren werden in ihrem vollen Betrag auch dann erhoben, wenn Teile der vorgesehenen Leistungen auf Wunsch der Ange­hörigen nicht zur Ausführung kommen.

(2) Für alle in dieser Gebührensatzung nicht vorgesehenen Leistungen sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

(3) Gebühren für das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhefrist werden nicht erhoben.

(4) Das Abräumen von Sarg-Wahlgrabstätten und Urnen-Wahlgrabstätten obliegt den jeweiligen Nutzungsberechtigten und ist von diesen zu veranlassen.


§ 11 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 27.05.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 10.12.2013 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Groß-Gerau, den 27.05.2025

Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau

Jörg Rüddenklau

Bürgermeister