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Hinweise auf Rechtsverstöße gemäß § 2 Abs. 1 des Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetzes geben

Leistungsbeschreibung

Leistungsbeschreibung

Um Rechtsverstöße zu vermeiden bzw. aufzudecken und einen EU-weiten Standard zum Schutz von Whistleblowern zu garantieren, hat die EU die EU-Hinweisgeberrichtlinie erlassen. Zum 01.07.2023 ist die Umsetzung in nationales Recht erfolgt. Gemäß § 2 Abs. 1 des Hessischen Hinweisgebermeldestellengesetztes ist auch die Stadt Groß-Gerau dazu verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten.
Die interne Meldestelle der Stadt Groß-Gerau ist beim Amt Zentrale Dienste angesiedelt.
Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte noch einmal zusammengefasst:

Wer kann sich melden?

Wer kann sich melden?

Eine Meldung eines Hinweises können nur von bestimmten Personen abgegeben werden:

  • Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV oder AEU-Vertrag), einschließlich Beamte; Selbstständige
  • Selbstständige im Sinne von Artikel 49 AEUV
  • Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten;
  • Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeiten.

Diese Richtlinie gilt auch für hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.

Welche Hinweise kann man melden?

Welche Hinweise kann man melden?

Nicht alle Hinweisgebermeldungen sind von der Schutzwirkung des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfasst, sondern nur Hinweise auf Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, die in Artikel 2 aufgezählt sind. Dazu gehören
• Verstöße, die strafbewehrt sind,
• Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dient,
• Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, unmittelbar geltende Rechtsamte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in den Rechtsbereichen
• Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
• Produktsicherheit und -konformität
• Sicherheit des Straßenverkehrs im Bereich Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln und Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
• Eisenbahnbetriebssicherheit
• Seeverkehrssicherheit
• Luftverkehrssicherheit
• Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
• Umweltschutz
• Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
• Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz
• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
• Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe uns Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte und grenzüberschreitende Patientenversorgung
• Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
• Verbraucherschutz, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen Finanzprodukte und Finanzmärkte
• Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
• Sicherheit in der Informationstechnik
• Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften
• Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
• öffentliches Auftragswesen
• Steuerrecht
• Wettbewerbsrecht
• Beihilferecht
• Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union
• Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften
• Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Welche Meldewege gibt es?

Welche Meldewege gibt es?

Hinweise können bei der internen Meldestelle der Stadt Groß-Gerau per Telefon, Online-Meldung, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgeben werden. Die Meldestelle bearbeitet auch anonyme Hinweise. Anonyme Hinweise können über alle Meldewege eingereicht werden. Wir weisen darauf hin, dass bei Anrufen aus dem internen städtischen Telefonnetz kann die Anonymität nicht gewährleistet werden kann!

Postalische Meldungen adressieren Sie bitte mit dem Hinweis „Vertraulich“ an:

Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Interne Meldestelle
Am Marktplatz 1
64521 Groß-Gerau

Einen Hinweis, geschützt durch das Hinweisgeberschutzgesetz, ONLINE geben

Einen Hinweis, geschützt durch das Hinweisgeberschutzgesetz, ONLINE geben

Geben Sie einen Hinweis online ab:

Wie werden die Hinweise bearbeitet?

Wie werden die Hinweise bearbeitet?

Eingehende Hinweise können nur von der internen Meldestelle eingesehen werden. Bei der Bearbeitung werden die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten.
Der Hinweisgeber/Die Hinweisgeberin erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und wird in die weitere Bearbeitung eingebunden, sofern es sich nicht um eine anonyme Meldung handelt.
§33 bis 39 HinSchG regeln den Schutz der hinweisgebenden Person. So kann diese nicht für die Beschaffung oder den Zugriff auf Informationen verantwortlich gemacht werden, die offengelegt wurden, es sei denn, die Beschaffung oder der Zugriff als solcher stellt eine eigenständige Straftat dar. Auch stellt es keine Verletzung von Offenbarungsbeschränkungen dar, wenn Informationen weitergegeben werden, soweit der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Information erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.
Die hinweisgebende Person darf auch nicht Repressalien ausgesetzt werden wie z.B. eine Degradierung oder eine Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung. Um hier den Nachweis zu erleichtern, dass eine Benachteiligung wegen eines Hinweises erlitten wurde, sieht §36 Absatz 2 HinSchG eine Beweislastumkehr vor. Dabei muss der Verursacher beweisen, dass die Benachteiligung auf einem hinreichend gerechtfertigten Grund beruht, der in keinem Zusammenhang mit dem Hinweis steht. Gelingt dies nicht, ist der Verursacher zum Ersatz des Schadens, der dem Hinweisgeber durch die Benachteiligung entstanden ist, zu ersetzen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg. (§37 HinSchG)
Umgekehrt ist der Hinweisgeber ersatzpflichtig, wenn aus einer vorsätzlichen oder grob Fahrlässigen Meldung unrichtiger Informationen ein Schaden entsteht. (§38 HinSchG)

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