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Musikschulsatzung

Satzung für die Städtische Musikschule Groß-Gerau Musikschule Groß-Gerau

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Präambel

Diese Satzung regelt das Verhältnis zwischen der Städtischen Musikschule der Kreisstadt Groß-Gerau und ihren Nutzer*innen als öffentliche rechtliche Einrichtung nach der Hessischen Gemeindeordnung. Mit der Anmeldung wird die Satzung und die jeweils gültige Gebührenordnung anerkannt und es entsteht ein Vertrag (ABG) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 01.02.2022 folgende Satzung für die Städtische Musikschule Groß-Gerau beschlossen:

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§ 1 Name, Sitz, Träger

Die Städtische Musikschule Groß-Gerau ist eine Bildungseinrichtung der Kreisstadt Groß-Gerau und erfüllt die landesgesetzlichen Regelungen für öffentliche Musikschulen - siehe hierzu: https://wissenschaft.hessen.de/Foerderung-finden/Kulturfoerderung/Musik. Zur Orientierung und als Leitfaden liegen ihr insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren „Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule“ und den Ausführungen des KGSt-Gutachtens Musikschule (einzusehen in der Städtischen Musikschule Groß-Gerau) zu Grunde. Sie führt die Bezeichnung „Städtische Musikschule Groß-Gerau“ und hat ihren Sitz im „Alten Amtsgericht“, Darmstädter Straße 31 in Groß-Gerau. Neben den Räumlichkeiten, der Leitung und Verwaltung findet hier auch der überwiegende Teil des Unterrichts statt. Zahlreiche Nebenstellen helfen, Unterricht auch vor Ort anzubieten oder Raumprobleme flexibel zu lösen. Die verwaltungstechnischen, organisatorischen und inhaltlichen Aufgaben werden durch die Musikschulleitung und die Verwaltung der Städtischen Musikschule in Abstimmung mit der Stadtverwaltung wahrgenommen. Im Sinne eines flächendeckenden Angebots ist sie auch offen für Einwohner*innen der umliegenden Gemeinden.

§ 2 Aufgabe / Auftrag 

Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen in der kommunalen Bildungslandschaft und nehmen in diesem Rahmen die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllen einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung. Sie sind kommunal verantwortete, öffentlich-rechtliche Einrichtungen nach der Hessischen Gemeindeordnung mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Öffentliche Musikschulen sind offen für alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der öffentlichen Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander. Die Musikschule soll Raum geben für Integration und Inklusion aller Interessierten, sie soll ein Ort der Begegnung und des Aufeinanderzugehens und des Miteinanders sein. Die Städtische Musikschule Groß-Gerau als öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler*innen Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler*innen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Die öffentliche Musikschule regt zur Beschäftigung mit Musik an, sie erkennt Begabte und Begabungen und fördert sie frühzeitig. Besonders Begabte können auf Vorschlag der Musikschulleitung eine besondere Förderung erhalten, die auch zur Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium hinzielen kann. Dies wird in den Richtlinien „Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung“ im Sinne des § 10 geregelt. Öffentliche Musikschulen kooperieren mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegen und vermitteln das Kulturgut Musik. Als Angebotsschulen führen sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum Singen und Musizieren und leisten einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die öffentliche Musikschule schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Sing- und Musizierformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen. Um die bestmögliche Form der Angebote zu erhalten, bleiben Organisationsänderungen vorbehalten.

§ 3 Musikschulleitung

Die Städtische Musikschule Groß-Gerau wird von einer hauptamtlichen Leitung geführt, die eine Fachausbildung nachweisen kann. Diese Fachkraft agiert im Auftrag des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau.

§ 4 Unterstützende Gremien

Wenn sich ein Förderverein bildet, kann dies die Musikschularbeit unterstützen.

§ 5 Aufbau / Ausbildung

Der innere Aufbau der Städtischen Musikschule Groß-Gerau, das Unterrichtsangebot und die Unterrichtsbedingungen erfolgen als Orientierung an den Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der Bildungsplan des Verbandes deutscher Musikschulen: „Musik in der Elementar- und Grundstufe“ und die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplanbestimmungen der Städtischen Musikschule. Einzusehen sind sowohl der Bildungsplan als auch die Lehrpläne in der Städtischen Musikschule Groß-Gerau.

Die Städtische Musikschule gliedert sich in

  • Elementarstufe / Grundstufe
  • Instrumental- und Vokalfächer
  • Ensemblefächer
  • Ergänzungsfächer
  • Studienvorbereitende Ausbildung
  • Kooperationen
  • Projekte und Veranstaltungen

Der Elementarunterricht / Grundstufenunterricht geht dem Instrumental- / Vokalunterricht voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Städtischen Musikschule.

§ 6 Elementarstufe / Grundstufe 

Elementarkurse 1 und 2 (Eltern-Kind-Kurse)

In diesen auf zwei Jahren angelegten Kursen, mit jeweiligen Beginn zum 1. Oktober, werden Kinder im Alter von zwei und drei Jahren angesprochen. Es gilt eine Stichtagsregelung für die Einteilung der angemeldeten Kinder zum 24. Juni eines jeden Jahres. Kursinhalte sind unter anderem der erste spielerische Umgang mit Musik: hören, bewegen, ertasten, singen von Kinderliedern u.a.m. Die Kurse können, je nach Anmeldezahl, 45 Minuten (bis 8 Kinder) oder 60 Minuten (ab 9 Kindern) dauern. Gewünscht ist die Anwesenheit einer Bezugsperson (zum Beispiel: Mutter, Vater, Großeltern) im Elementarkurs 1 und nach Absprache mit der Lehrkraft auch im Elementarkurs 2.

Musikalische Früherziehung 1 und 2

Auch die „Musikalische Früherziehung“ für Kinder zwischen 4 und 6 Jahren ist ein auf zwei Jahre angelegter Kurs mit jeweiligen Beginn zum 1. Oktober, für den ebenfalls die Stichtagsregelung 24. Juni gilt. Kursinhalte sind unter anderem das Musizieren mit elementaren Instrumentarium, Bewegungsspiele, Tänze, Singen von Liedern, Erkennen von Musikfolgen. Am Ende der Musikalischen Früherziehung 2 werden die Kinder an das Instrumentarium der Städtischen Musikschule herangeführt und auf den Orientierungskurs vorbereitet. Die Kurse können, je nach Anmeldezahl, 45 Minuten (bis zu 8 Kindern) oder 60 Minuten (ab 9 Kindern) dauern. Sowohl der Elementarkurs als auch die Musikalische Früherziehung haben ein inhaltlich auf zwei Jahre abgestimmtes Programm. Nach jeweils zwei Jahren wird eine Neuanmeldung nötig. Abmeldungen können innerhalb der Kündigungsfrist angenommen werden.

Musikinsel

Im Rahmen der Kooperation mit den ortsansässigen Kindertagesstätten bietet die Städtische Musikschule die „Musikinsel“ an. Viele Kindertagesstätten arbeiten mit einem offenen Konzept, in das sich dieses Unterrichtsformat optimal einfügt und es möglich macht, mit den Inhalten aus Elementarkurs und Musikalischer Früherziehung wechselnde und altersgemischte Gruppen zu unterrichten.

Singklassen und Kinderchor, Klassenmusizieren

Singen zählt zum erbeigensten und natürlichsten Musikinstrument. Dieses schon im Kindesalter in verschiedenen Stufen zu fördern, ist ein Anliegen der Städtischen Musikschule Groß-Gerau. Als weiteres Angebot steht für den Beginn des Instrumentalunterrichts im Ensemble das Klassenmusizieren zur Verfügung.

Orientierungskurs

In diesem einjährigen Kurs, der auf die Inhalte der Elementaren Musikpädagogik aufbaut, werden zwischen fünf und sieben Instrumente innerhalb eines Jahres in 5 – 7 Wochen vorgestellt. Dabei liegt der Fokus darauf, das Interesse der Kinder für das jeweilige Instrument zu wecken, sowie Neigungen und Begabungen zu erkennen. Die Unterrichtsdauer liegt in der Regel bei 45 Minuten.

§ 7 Instrumental- und Vokalunterricht 

In den Instrumental- bzw. Vokalunterricht werden aufgenommen:

  • Kinder: Der Besuch der Elementarfächer / Grundfächer ist in der Regel Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
  • Jugendliche und Erwachsene

Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Städtischen Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen:

  • Streichinstrumente
  • Zupfinstrumente
  • Holzblasinstrumente
  • Blechblasinstrumente
  • Tasteninstrumente
  • Schlaginstrumente
  • Gesang
  • Weitere

Der Unterricht wird in Gruppen oder Großgruppen ab zwei Schüler*innen (45 / 60 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (30 / 45 Minuten je Woche) erteilt.

Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Musikschulleitung. Die Unterrichtsdauer und die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung.

In der Regel wird Präsenzunterricht erteilt. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann auf schriftlichen Antrag Online-Unterricht stattfinden. Dies gilt insbesondere nur in der Begrenzung von Deutschland und bedarf der vorherigen Genehmigung der Musikschulleitung.

§ 8 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen als Unterricht im Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Städtischen Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Städtischen Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Musikschulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft. Die Unterrichtsdauer und die Gebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Mögliche Ensemblefächer können sein:

  • Musikschulorchester
  • Klarinetten-Ensemble
  • Gitarren-Ensemble
  • Musikschulband
  • Jazz-Combo
  • Streicher-Ensemble
  • Percussion-Ensemble
  • Weitere

§ 9 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung / Musiklehre / Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Musikschulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 10 Begabtenförderung / Studienvorbereitende Ausbildung 

Als eine wichtige Aufgabe bietet die Städtische Musikschule auf Vorschlag der Musikschulleitung besonders interessierten und begabten Schüler*innen eine vertiefte Musikbildung in Form von zusätzlichem Unterricht an. Darüber hinaus bereitet sie durch die studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor. Zum Beispiel kann der Unterricht um 15 Minuten kostenfrei verlängert werden oder Unterricht in Theoriefächern angeboten werden. Folgende Kriterien sind hierfür insbesondere maßgeblich: Eine Antragstellung ist nicht vor dem 2. Unterrichtsjahr möglich. Sie erfolgt schriftlich auf dem Antragformular an die Musikschulleitung.

  • Der / die Schüler*in wird in einem Prüfungsvorspiel von einer Begabtenfindungs-Kommision, bestehend aus der Musikschulleitung (Vorsitz) und zwei Fachlehrkräften beurteilt. Die Entscheidung fällt bei einfacher Mehrheit.
  • Dieses Prüfungsvorspiel sollte mindestens zwei Werke unterschiedlicher Epochen beinhalten
  • Erwünscht ist, dass die Geförderten an Wettbewerben z. B. „Jugend musiziert“ teilnehmen und auch bei Konzerten der Städtischen Musikschule auftreten.

§ 11 Kooperationen

Die Städtische Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Durch dieses große Netzwerk werden neue Schülergruppen durch aktuelle und neue Angebotsspektren erreicht. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.
Die Gebühren für Kooperationsprojekte lehnen sich an die jeweils gültige Gebührenordnung der Städtischen Musikschule an. In sozialen Härtefällen kann eine Ermäßigung der Gebühren gewährt werden, die sich an der jeweils gültigen Gebührenordnung ausrichtet.

§ 12 Projekte und Veranstaltungen

Zum Aufgabenbereich der Städtischen Musikschule gehören weitere musikpädagogischen Angebote und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Projekte, Workshops oder Exkursionen. Sie zählen einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und tragen damit zum individuellen Erscheinungsbild der Städtischen Musikschule bei. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts. Daher gelten zusätzliche Angebote, wie Musikfreizeiten, Zusatzproben, Projekt-, Block- sowie Seminarunterricht oder andere flexible Unterrichtsformen als regulärer Unterricht. Die Städtische Musikschule kann dafür kurzfristig befristete und schnell umsetzbare Angebote oder Projekte mit einer der jeweils gültigen Gebührenordnung angepassten Gebühr durchführen.

§ 13 Semester

Das Semester beginnt jeweils am 1. April bzw. 1. Oktober des Jahres und endet am 30. September des gleichen Jahres bzw. 31. März des Folgejahres. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Eventuelle Abweichungen werden im Ferienplan der Städtischen Musikschule veröffentlicht. Es sollen in zwei aufeinanderfolgenden Semestern mindestens 36 Unterrichtsstunden angeboten werden.

§ 14 Unterrichtsdauer 

Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Musikschulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen. Auf schriftlichen Antrag können Wünsche der Schüler*innen bzw. der gesetzlichen Vertreter*innen, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten im Rahmen des Möglichen berücksichtigt werden; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten bzw. eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

§ 15 Anmeldung / Aufnahme 

Anmeldungen sind schriftlich an die Städtische Musikschule zu richten (Formblatt oder Online-Anmeldung) und spätestens zum Unterrichtsbeginn in der Städtischen Musikschule im Original einzureichen. Bei minderjährigen Teilnehmer*innen ist die schriftliche Zustimmung beider gesetzlichen Vertreter*innen, Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten erforderlich. Anmeldungen werden erst durch den Aufnahmebescheid der Städtischen Musikschule rechtswirksam. Eine Aufnahme außerhalb des Semesterbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Städtischen Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme oder der Einteilung bei einer bestimmten Lehrkraft besteht nicht.

Der Vertrag beginnt mit der ersten eingeteilten Unterrichtsstunde und endet zum 31. März bzw. 30. September. Er verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Semester, wenn er nicht vier Wochen vor Semesterende schriftlich gekündigt wird. Der Unterricht findet jeweils einmal pro Woche statt.
Die Kurse der Grundstufe sind zeitlich auf zwei Jahre befristet, der Orientierungskurs auf ein Jahr. Daher enden sie mit Ablauf der Befristung und bedürfen keiner weiteren besonderen Abmeldung. In den Kursen der Grundstufe ist die erste Stunde eine Probestunde – der Unterrichtsvertrag kann nach dieser Probestunde fortgesetzt oder abgebrochen werden. Andere vertragliche Vereinbarungen sind im Rahmen der Möglichkeiten zur Umsetzung von alternativen Unterrichten möglich.

§ 16 Gebühren

Die Nutzer*innen des Musikschulangebots leisten einen finanziellen Eigenbetrag zu den Kosten der Städtischen Musikschule in Form von Gebühren. Diese werden in einer jeweils gültigen Gebührenordnung festgelegt und nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.

Gebühren und Zahlungen

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art des Unterrichts und sind der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entnehmen. Es ergeht ein Gebührenbescheid der Stadtkasse, in der die Zahlungstermine und -höhe bestimmt sind. Nach Möglichkeit sollte der Weg des SEPA-Lastschriftverfahrens für den Gebühreneinzug gewählt werden.

Rabatte und Ermäßigungen aus sozialen Gründen

Die Städtische Musikschule Groß-Gerau gewährt Rabatte und Ermäßigungen. Diese regelt die jeweils gültige Gebührenordnung. Ausnahmen werden in Absprache zwischen Amtsleitung und Musikschulleitung entschieden.

§ 17 Daten / Datenschutz

Die Städtische Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie benutzt dafür ein EDV gestütztes Verwaltungsprogramm und die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Auf dem Anmeldeformular wird auf die Verarbeitungstätigkeiten und den Datenschutz hingewiesen. Die Angaben werden anonymisiert nur zu statistischen Zwecken weitergegeben. Bei der Teilnahme am SEPA-Lastschriftmandat werden nur die notwendigen Daten der Zahlungspflichtigen an die Hausbank übermittelt. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Weitere Hinweise sind auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau zu finden.

§ 18 Beendigung des Unterrichtverhältnisses

Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Semesterende möglich. Sie müssen der Städtischen Musikschule spätestens vier Wochen vor Semesterende schriftlich zugehen. Während des Schuljahres kann sich der / die Schüler*in nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) vom Unterricht abmelden. Die Städtische Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Satzung nach Rücksprache mit dem / der Schüler*in bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen. Die Gründe können insbesondere mehrfaches unentschuldigtes Fehlen, mangelnder Fortschritt oder sonstiges Verhalten wider die Hausordnung u.a. sein. Werden zwei aufeinanderfolgende Zahlungen nicht fristgerecht getätigt, kann seitens der Städtischen Musikschule der / die Schüler*in fristlos abgemeldet und das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beendet werden.

§ 19 Verhinderung

Kann der / die Schüler*in den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Städtische Musikschule darüber unverzüglich und ohne schuldhafte Verzögerung verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Städtischen Musikschule zurück und muss nicht nachgeholt werden.

§ 20 Unterrichtsausfall / Rückerstattungen

Unterrichtsstunden, welche durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen, werden vor- bzw. nachgeholt. Kann der Unterricht nicht vor- oder nachgeholt oder vertreten werden und weniger als 36 Jahreswochenstunden im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September des Folgejahres Unterricht gegeben worden sein, entsteht auf schriftlichen Antrag ein Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung.

§ 21 Höhere Gewalt

Grundsätzlich wird Musikunterricht als Präsenzunterricht erteilt. Sollte eine Unterrichtserteilung in den Unterrichtsräumen nicht möglich sein (zum Beispiel höhere Gewalt, bzw. behördliche Schließung), kann in Abstimmung mit der Musikschulleitung der Musikunterricht auch durch mediengestützte Unterrichtsformen (Online-, Video oder mediengestützter Unterricht) erteilt werden. Dies gilt für den Zeitraum der Schließung. Diese Unterrichtsform gilt als adäquater Ersatz und löst keinen Erstattungsanspruch aus.
Über diesen Zeitraum hinaus oder losgelöst von höherer Gewalt und behördlich angeordneter Schließung ist digitaler Unterricht nur in Absprache und einvernehmlich mit der Musikschulleitung, der Lehrkraft und dem / der betroffenen Schüler*in eine Alternative zum Präsenzunterricht (s. § 7). Sollte Unterricht in keiner Art und Weise erfolgen können, greift § 20.

§ 22 Gesundheitsbestimmungen

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Infektionsschutzgesetz, Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. Sollte im Unterricht durch die Lehrkraft eine solche Krankheit erkannt werden und weiteres Unterrichten nicht möglich sein, kann sie den Unterricht für die Dauer der Krankheit aussetzen. In diesen Fällen werden in der Regel weiterhin Gebühren fällig. Es greift der § 19 bzw. 20 mit Vorlage eines ärztlichen Attestes. Die Bestimmungen des Infektionsschutzes (s.o.) gelten ebenso für die Lehrkräfte.

§ 23 Unterrichtsstätten

Der Unterricht findet ausschließlich in den von der Städtischen Musikschule zugewiesenen zur Verfügung gestellten Räumen statt. Ausnahme ist die Sonderform, die in § 7 und § 21 geregelt sind.

§ 24 Aufsicht

Eine Aufsicht bei Minderjährigen besteht nur während der Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 25 Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Städtische Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufnahmen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihrer Selbstdarstellung zu verwenden. Hierfür ist die schriftliche Einwilligungserklärung Voraussetzung und es gelten die Informationen zum Datenschutz auf der Homepage der Kreisstadt Groß-Gerau.


§ 26 Öffentliches Auftreten

Öffentliche Auftritte sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Städtischen Musikschule belegten Fächern sollten der Musikschulleitung rechtzeitig vorher mitgeteilt werden. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 27 Miet- und Leihinstrumente

Grundsätzlich soll der / die Schüler*in bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Städtischen Musikschule können Instrumente ausgeliehen werden (s. jeweils gültige Gebührenordnung). Die Entleiher sind eigenverantwortlich für den Zustand der entliehenen Instrumente. Etwaige Schäden sind der Städtischen Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Die Entleihenden haften für etwaige Schäden. Es empfiehlt sich, eine Versicherung (Haftpflicht oder Musikinstrumentenversicherung) abzuschließen. Die Übergabe bzw. Rückgabe des Leihinstruments wird durch ein Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll dokumentiert. Näheres wird in der jeweils gültigen Gebührenordnung festgelegt. Um Fehlkäufen vorzubeugen, empfiehlt die Städtische Musikschule, sich vor einem Kauf von der Instrumentallehrkraft beraten zu lassen, die auch über Gebrauch und Pflege informiert.

§ 28 Bescheinigung

Den Schüler*innen wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Städtischen Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 29 Unfallversicherung

Für Unfälle auf dem Weg oder in den Räumen der Städtischen Musikschule kann nur Haftung im Rahmen der bestehenden Versicherungsverträge übernommen werden.

§ 30 Schlussbestimmungen 

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Satzung wird hiermit genehmigt:
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Musikschulordnung vom 1. Oktober 2001 außer Kraft.

Diese Satzung wurde in den öffentlichen Bekanntmachungen der Kreisstadt Groß-Gerau am 10.02.2022 bekanntgegeben.

Groß-Gerau, den 10.02.2022

Der Magistrat Der Kreisstadt Groß-Gerau

Erhard Walther
Bürgermeister