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Parkgebührenordnung

Die Satzung vom 8.12.2009 wurde mit 3. Änderungssatzung vom 17.12.2014 geändert und tritt zum 31.12.2014 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2013.
Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.

Parkgebührenordnung der Kreisstadt Groß-Gerau

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für Parkgebühren vom 1. Juni 2004 (GVBl. I S. 207) des Landes Hessen, hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt
Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 08.12.2009 folgende Parkgebührenordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Kreisstadt Groß-Gerau werden die nach § 2 dieser Verordnung festgelegten Gebühren erhoben, so weit Parkflächen mit Parkscheinautomaten oder anderen Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind.

§ 2 Gebührenpflicht, Gebührenhöhe

Für das Parken auf Parkflächen im Sinne von § 1 werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Darmstädter Straße und
  2. Frankfurter Straße

    Werktags von 08:00 Uhr – 19:00 Uhr
    Erste 30 Minuten gebührenfrei
    Jede weitere 30 Minuten 0,50 EUR
    Die Höchstparkdauer in der Darmstädter Straße beträgt 120 Minuten

  3. Parkplatz Marktplatz

    Werktags von 08:00 Uhr – 19.00 Uhr
    Erste 30 Minuten gebührenfrei
    Jede weitere 30 Minuten 0,50 EUR
    Dauerparkausweis je Monat 35 EUR

§ 3 Dauerparkausweise

(1) Bei der Ausgabe von Dauerparkausweisen ist auf ein angemessenes Verhältnis zur Zahl der insgesamt vorhandenen Stellflächen auf dem jeweiligen Parkplatz zu achten. Falls das vertretbare Kontingent für einen Parkplatz ausgeschöpft sein sollte, ist für diesen Parkplatz eine entsprechende Warteliste zu führen.

(2) Ein Dauerparkausweis wird höchstens für ein Kalenderjahr und ansonsten jeweils für die restlichen Monate bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres erteilt.

(3) Die Dauerparkerlaubnis begründet keinen Anspruch auf eine Stellfläche des jeweiligen Parkplatzes.

(4) Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung eines Dauerparkausweises sowie bei einer notwendigen Neuausstellung aufgrund von Verlust oder Änderungen, die der Antragsteller zu vertreten hat, beträgt 10 EUR.

(5) Der Erst-Antrag auf Ausstellung eines Dauerparkausweises ist schriftlich zu stellen.

§ 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeugs an den Parkeinrichtungen und wird zum gleichen Zeitpunkt fällig.

(2) Die Gebührenschuld für einen Dauerparkausweis entsteht mit dessen Empfang für den gesamten Kalendermonat.

(3) Die Parkgebühr für einen Dauerparkausweis wird durch Gebührenbescheid erhoben und ist zum 01. des jeweiligen Kalendermonats fällig. Die Gebühr wird durch Lastschrift vom Konto des Gebührenschuldners eingezogen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Parkgebührenordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft.

 

Groß-Gerau, den 08.12.2009

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

Stefan Sauer
Bürgermeister