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Wochenmarktsatzung 

Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über den Wochenmarkt

Auf Grund der §§ 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und § 67 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 19. Juni 2018 folgende Satzung über den Wochenmarkt beschlossen:

§ 1 Marktordnung

In der Kreisstadt Groß-Gerau findet der Wochenmarkt auf dem, nicht dem Autoverkehr gewidmeten Teil des Marktplatzes, im Norden begrenzt durch die Darmstädter Straße, im Osten und im Süden begrenzt durch die Straße „Am Marktplatz“ und einer Teilfläche der Elisabethenstraße, von der Darmstädter Straße bis zur Walther-Rathenau-Straße, statt.
In Ausnahmefällen auf einer durch den Magistrat festzulegenden Fläche.

Die Standplätze können bis zu einer Tiefe von fünf Metern durch die Marktbeschicker belegt werden.

§ 2 Marktzeit

Der Wochenmarkt findet jeden Mittwoch und jeden Samstag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr statt. Fällt auf einen dieser Tage ein Feiertag, so findet der Markt am vorhergehenden Tage statt.

§ 3 Auf- und Abbau der Marktstände

1) Die Anfahrt zum Marktplatz und der Aufbau der Marktstände dürfen nicht vor 6.00 Uhr erfolgen.
2) Die Aufbauarbeiten müssen bis 7.30 Uhr beendet sein.
3) Marktbeschicker, die nach 7.30 Uhr eintreffen, haben keinen Anspruch mehr, an diesem Tag zu dem Wochenmarkt zugelassen zu werden.
4) Die Marktbeschicker müssen Ihre Fahrzeuge, außer denen, die sie direkt zu Verkauf ihrer Waren benötigen, außerhalb des Parkplatzes am Marktplatz abstellen.
5) Die Marktbeschicker haben bis spätestens 14.00 Uhr den Marktplatz zu räumen.
6) Die Marktbeschicker haben darauf zu achten, dass die Benutzbarkeit des Spielplatzes nicht eingeschränkt wird.

§ 4 Reinigungspflicht

Die Marktbeschicker haben den Standplatz und seine Umgebung sauber zu halten. Reste von Verpackungsmaterial und sonstige Abfälle sind selbstständig zu entsorgen.
Die Standfläche ist nach Marktende frei von Abfall zu hinterlassen.

§ 5 Marktwaren

Zum Verkauf auf dem Wochenmarkt werden gemäß § 67 der Gewerbeordnung folgende Waren zugelassen:

  • a) Lebensmittel im Sinne des § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Obstlikören und Obstgeistern, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
  • b) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
  • c) Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs;
  • d) Textil- und Bekleidungsartikel, Haushaltsartikel sowie Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs.

Andere Waren dürfen nicht ausgelegt werden.

§ 6 Feste Stände

Das Feilbieten von Waren im Umhertragen ist untersagt.

§ 7 Warengüte

Es dürfen nur gesunde, reine und unverdorbene Waren zum Verkauf angeboten werden.

§ 8 Sauberkeit und Lagerung der Waren

1) Die Bestimmungen der Lebensmittel- und Hygienegesetze sind zu beachten und einzuhalten.
2) Das Berühren der Waren durch Käufer ist verboten. Die Verkäufer haben auf die Einhaltung dieses Verbotes zu achten.

§ 9 Kennzeichnung der Stände

An jedem Marktstand sind auf einem Schild, das die Mindestgröße von 20 x 30 cm haben muss, der ausgeschriebene Vor- und Zuname und die Anschrift des Marktbeschickers - nicht verwischbar und deutlich lesbar - anzubringen.

§ 10 Gebühren

1) Für die Überlassung der Verkaufsplätze werden Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu dieser Satzung erhoben.
2) Die Zahlung des Platzgeldes erfolgt an einen Beauftragten des Magistrates.
3) Die Quittung über das gezahlte Platzgeld ist an den Markttagen mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 11 Zulassung

1) Für die Teilnahme am Wochenmarkt ist eine Zulassung durch den Magistrat erforderlich.

2) Der Magistrat kann die Zulassung aus wichtigem Grund versagen. Sie ist zu versagen, wenn durch die Zulassung die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet würde, insbesondere wenn der Antragsteller

  • a) an ansteckenden oder ekelerregenden Krankheiten leidet,
  • b) innerhalb der letzten fünf Jahre Eigentumsdelikte, Betrug oder ähnliche Straftaten begangen hat.

3) Die Zulassung kann mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn der Zugelassene die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, insbesondere

  • a) wenn er mehr als zweimal innerhalb eines Jahres gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
  • b) wenn er an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet,
  • c) wenn er Eigentumsdelikte, Betrug oder ähnliche Straftaten begeht.

§ 12 Marktaufsicht

Die Marktaufsicht wird von einem Beauftragten des Magistrates ausgeübt.

§ 13 Zuweisung

1) Der Beauftragte des Magistrates weist die Standplätze den Marktbeschickern zu. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.
2) Der festgesetzte Standplatz darf nicht eigenmächtig verlassen oder überschritten werden.

§ 14 Hinweis auf sonstige rechtliche Bestimmungen

Die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes, der Hygieneverordnung, des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen, der Preisauszeichnungsverordnung, des Handelsklassengesetzes finden entsprechende Anwendung. Ferner wird auf den Titel IV und auf den Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften) der Gewerbeordnung verwiesen. Weitere rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 15 Zwangsmaßnahmen

Die Befolgung der im Rahmen dieser Allgemeinen Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch Ersatzvornahme (Aufführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen) durch Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote oder Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden, soweit nicht die Zuwiderhandlung nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist; außerdem kann der Ausschluss von den Marktberechtigten erfolgen.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) findet Anwendung.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Marktsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wochenmarktordnung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 13.06.1978 mit der 1. Änderungssatzung vom 14.07.1998 außer Kraft.

Groß-Gerau, 19. Juni 2018

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

Erhard Walther
Bürgermeister

Veröffentlicht im Internet unter www.gross-gerau.de am 28. Juni 2018 und
Hinweisbekanntmachung im Groß-Gerauer Echo, Amtliche Bekanntmachung der Kreisstadt Groß-Gerau
vom 28.Juni 2018