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Datum: 19.04.2020

Die hessische Landesregierung ergänzt ihre Informationen (Stand 18. April 2020): Auslegungshinweise zur 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Hessen informiert: Wer darf öffnen, wer muss schließen (Stand 18. April 2020)

Einleitung

Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde am 17. März 2020 beschlossenund ist mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten. Sie wurde zuletzt durch Artikel 4 der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus am 18.04.2020 geändert. Ziel der Verordnung ist die Eindämmung des neuartigen SARS-CoV-2, das sich in kürzester Zeit weltweit verbreitet hat. Sie bestimmt kontaktreduzierende Maßnahmen zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens und zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen.

Das SARS-CoV-2 wird von Mensch zu Mensch durch sogenannte Tröpfcheninfektion aber auch durch die Aerosole übertragen. Durch die Schließung diverser Einrichtungen, Betriebe und Begegnungsstätten sowie das Einstellen bestimmter Angebote sollen Infektionsketten unterbrochen werden. Das Bereitstellen von Dienstleistungen sowie Handwerkstätigkeiten ist – mit einigen Ausnahmen – unter Beachtung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene, insbesondere zu Kontakten und Einhaltung des Sicherheitsabstandes weiterhin gestattet.

Die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen sowie von sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen (mit Ausnahme der in der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020, zuletzt geändert am 18.04.2020 bestimmten Regelungen) und Privatunterricht im außerschulischen Bereich ist untersagt, da diese Angebote in der Regel der Freizeitgestaltung dienen und nicht wesentlich für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens sind. Onlineangebote werden hiervon nicht berührt.

Die Öffnung der verbliebenen Einrichtungen wird unter strenge Auflagen gestellt, um soziale Nahkontakte zu minimieren. Die Schließung sämtlicher gastronomischer Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten dient ebenfalls der Verhinderung einer schnellen Verbreitung des Virus.

Die Auslegungshinweise wenden sich an die für den Vollzug der Verordnung zuständigen Ordnungsbehörden, geben anhand von konkreten, nicht abschließenden Fallbeispielen Hinweise zum Verständnis der Verordnung. Es gilt der Grundsatz der Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung unter Vermeidung von sozialen Nahkontakten.

Zuständigkeit

Für den Vollzug der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus sind abweichend von § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst neben den Gesundheitsämtern die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig, wenn die Gesundheitsämter nicht rechtzeitig erreicht oder tätig werden können, um eine bestehende Gefahrensituation abwenden zu können. Ob eine Gefahrensituation vorliegt, ist von den zuständigen Behörden vor Ort zu entscheiden.

Übersicht

Mit der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wurde eine Vielzahl von Regelungen getroffen, welche Geschäfte, Betriebe, Einrichtungen etc. zu schließen sind und welche geöffnet bleiben dürfen. Darüber hinaus legt die Verordnung fest, dass Dienstleistungen und Handwerksleistungen bis auf die genannten Ausnahmen erbracht werden dürfen. Die nachfolgende Auflistung gibt einen Überblick über häufig nachgefragte Bereiche, wiederholt gegebenenfalls ausdrücklich in der Verordnung genannte Bereiche und ist nicht abschließend. Sie ersetzt nicht die Regelungen der Verordnung, sondern konkretisiert sie.
Die jeweiligen Hygienevorschriften der Verordnung sind einzuhalten. Die Übersicht wird regelmäßig aktualisiert.

Grundsätzlich dürfen alle Verkaufsstellen des Einzelhandels unabhängig von ihrem Sortiment mit einer Verkaufsfläche bis 800 Quadratmeter öffnen. Größere Geschäfte können ebenfalls öffnen, wenn sie einen Teil ihrer Fläche abtrennen und so die Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren. Die Abtrennung der Verkaufsfläche muss unmissverständlich und klar erkennbar sein. Bei der Ermittlung der Größe ist jede Fläche im Verkaufsraum gemäß § 2 Abs. 3 der Hessischen Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, die für Kundinnen und Kunden im Normalbetrieb zugänglich ist, zu berücksichtigen. Nicht berücksichtigt werden Sanitäranlagen.
Die räumliche Verkleinerung größerer Handelsgeschäfte auf maximal 800 qm ist zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist und die Notausgänge zugänglich sind.
Die Ladeninhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei möglicher Schlangenbildung vor den Geschäften die Mindestabstände eingehalten werden.

Dies ist erlaubt:

  • Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern. Dies gilt auch für Einzelhandelsgeschäfte in Einkaufspassagen und Einkaufszentren sowie für größere Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren.

    Unabhängig von der Flächenbegrenzung sind erlaubt:

    Abhol- und Lieferdienste (d. h. Unternehmen, deren Geschäftsmodell in der Abholung und Lieferung von Dingen besteht) einschließlich Online-Handel sowie Abholungen bei Einzelhändlern und Lieferungen durch Einzelhändler von telefonisch oder per Email bestellten Waren
  • Änderungsschneidereien / Schneider
  • Apotheken
  • Archive
  • Augenoptiker
  • Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten und ähnlichen Gastronomiebetrieben (Abholung oder Lieferung)
  • Autohöfe (siehe Tank- und Rastanlagen an den Bundesautobahnen)
  • Autokinos
  • Autovermietung / Betrieb von Autovermietstationen / Carsharing
  • Bäckereien
  • Banken und Sparkassen
  • Bau- und Gartenbaumärkte
  • Baustoffhandel
  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, AirBnB, soweit geschäftliche oder dienstliche Zwecke verfolgt werden. Camping zu privaten Zwecken ist nur erlaubt, wenn keine andere eigene Häuslichkeit zur Verfügung steht.
  • Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art
  • Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden (z. B. Ladenrenovierung, Inventur, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.)
  • Betriebskantinen für Betriebsangehörige
  • Bestatter
  • Bibliotheken
  • Blumenhandel / Florist / Gärtnerei / Staudengärtnerei / Baumschule
  • Brennstoffhandel (Öl, Pellets etc.)
  • Buchhandlungen
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Direktverkauf vom Lebensmittelerzeuger (z. B. Obstverkaufsstände)
  • Drogerien
  • Eisdielen, Eiscafés und weitere Eisverkaufsstellen (Außer-Haus-Verkauf, d.h. Abholung/Thekenverkauf und Lieferung)
  • Ergotherapeuten
  • Ernährungsberater bei Einzelberatung
  • Fahrschule – LKW (CE-Fahrschulen)
  • Fahrradhandel
  • Fahrradwerkstätten
  • Feinkostgeschäfte
  • Finanzanlagenvermittler
  • Fotostudios
  • Freie Berufe
  • Futtermittelhandel
  • Geschäfte des Lebensmittelhandwerks (z. B. Bäckereien, Metzgereien usw.)
  • Geschäfte mit spezialisierten Baumarktsortimenten wie z. B. Farben- oder Bodenfachgeschäfte
  • Getränkemärkte
  • Hofläden, Ab-Hof-Verkauf
  • Hörgeräteakustiker
  • Hotels (nur für notwendige Zwecke, z. B. für Geschäftsreisende, nicht zu touristischen Zwecken)
  • Immobilienmakler
  • Jagd und Fischerei
  • Jägerei- und Angelbedarf
  • Juweliere - nur Reparatur bei geöffneter / frei zugänglicher Verkaufsfläche von über 800 qm
  • Kaminkehrer
  • KFZ-Handel
  • KFZ-Schilder-Dienste
  • Kioske
  • Landhandel mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen usw. Landmaschinenreparatur und –ersatzteile
  • Landschafts- und Gartenbau
  • Lebensmitteleinzelhandel
  • Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwarengeschäfte
  • Lieferung und Montage von Waren (z. B. Küchen)
  • Logopäden
  • Massagen, wenn medizinisch notwendig*
  • Medizinische Fußpflege, wenn medizinisch indiziert (z. B. bei Diabetikern) – stationär und mobil*
  • Metzgereien / Fleischereien
  • Mischbetriebe des Handwerks, die daneben auch verkaufen Mischwarenläden mit einer geöffneten / frei zugänglichen Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern, deren Sortiment überwiegend erlaubt ist.
  • Online-Lieferdienste
  • Paketstationen, Poststellen
  • Pferdeställe, Reitställe, Pensionspferdehaltungen (Beachtung der Vorgaben unter www.pferd-aktuell.de/coronavirus)
  • Physiotherapeuten
  • Raiffeisenmärkte
  • Reformhäuser
  • Reinigungen und Wäschereien
  • Reisebüros
  • Sanitätshäuser
  • Servicestellen von Telekommunikationsunternehmen (Unternehmen, die Dienstleistungen, wie z. B. Abschluss von Mobilfunk- und sonstigen Telekommunikationsverträgen sowie Reparaturen anbieten. Der Handel mit Waren ist nur im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen erlaubt.)
  • Schlüsseldienste
  • Schuh- und Schlüsselreparatur
  • Stördienste
  • Tabak- und E-Zigarettenläden
  • Tankstellen, Tankstellenshops sowie Tank- und Rastanlagen an den Bundesautobahnen (einschließlich dortige Tankstellen und Tankstellenshops, sanitäre Anlagen und Verpflegungs-angebote zum Mitnehmen)
  • Tierbedarf
  • Tierheime und Tierpensionen
  • Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließl. Taxi
  • Versicherungsvermittler
  • Vinothek nur zum Weinverkauf. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort bleibt unabhängig von der Größe verboten.
  • Waschanlagen, Waschstraßen und SB-Waschanlagen
  • Waschsalons
  • Wochenmärkte
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf
  • Zeitungszustellung

Dies ist nicht erlaubt: 

  • Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einer geöffneten / frei zugänglichen Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern.
  • Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Ausstellungen
  • Beherbergungsbetriebe, Ferienwohnungen, Campingplätze, Wohnmobilstellplätze, Airbnb zu touristischen Zwecken
  • Barber-Shops
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Schankwirtschaften und ähnliche Einrichtungen, deren Schwerpunkt nicht im Anbieten von Speisen liegt
  • Bordelle
  • Copyshops
  • Einzeltermine im untersagten Einzelhandel (geöffnete / frei zugängliche Verkaufsfläche mehr als 800 Quadratmeter)
  • Eisdielen, Eiscafés und weitere Eisverkaufsstellen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Lieferung
  • Fabrikläden
  • Fahrschulen (außer CE-Fahrschulen)
  • Fitnessstudios
  • Freizeitparks
  • Friseure
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und Lieferung
  • Hersteller-Direktverkaufszentren
  • Hundesalons
  • Hundeschulen
  • Internetcafés
  • Jahrmärkte und Spezialmärkte 
  • Jugendhäuser
  • Kino und Freilichtkino mit Ausnahme der Autokinos
  • Kosmetikgeschäfte / Naturkosmetikgeschäfte
  • Kosmetikstudios
  • Kosmetische Fußpflege
  • Massagepraxen, soweit nicht medizinisch notwendig
  • Mehrgenerationenhäuser (soweit nicht zu Wohnzwecken)
  • Messen
  • Mischwarenläden mit einer geöffneten / frei zugänglichen Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern, deren Sortiment überwiegend nicht erlaubt ist
  • Mütter- und Familienzentren
  • Museen
  • Nagelstudio
  • Opern
  • Outlet-Center 
  • Personal-Trainer – auch bei Einzelstunden
  • Piercingstudios
  • Prostitutionsstätten und –veranstaltungen
  • Reisebusreisen
  • Tanzschule / Tanzstunden – auch bei Einzelstunden
  • Tanzveranstaltungen
  • Tattoostudios / Tätowierer
  • Theater / Freilichttheater
  • Sauna
  • Schauspiel- und Konzerthäuser
  • Schiffsausflüge
  • Schlösser
  • Schwimm- und Spaßbäder (öffentliche und private) – Ausnahme: für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.
  • Seniorenbegegnungsstätten
  • Shisha-Bars
  • Sonnenstudios / Solarien
  • Spielhallen
  • Spielplätze einschl. Bolz- und Tummelplätze
  • Sportanlagen (öffentliche und private) - Ausnahme: für Trainingszwecke des Spitzen- und Profisports sowie die Vorbereitung auf und die Abnahme von sportpraktischen Abiturprüfungen.
  • Stadtführungen
  • Thai-Massage
  • Thermalbäder
  • Tierparks / Zoo
  • Waxing-Studios
  • Wellnessstudios / Spa
  • Wettannahmestellen inkl. Lotto- und Totoannahmestellen (Ausnahme, wenn Bestandteil eines anderen erlaubten Geschäfts wie z. B. Kiosk)

Mischgeschäfte

Mischwarenläden 
Bei Mischwarenläden mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern entscheidet der Schwerpunkt des Sortiments, ob der Laden geöffnet bleiben darf oder schließen muss. Handelt es sich überwiegend um ein erlaubtes Sortiment, darf das Geschäft insgesamt geöffnet bleiben und darf Waren des gesamten Sortiments verkaufen. Andernfalls muss das Geschäft schließen oder seine Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren.

Gemischter Groß- und Einzelhandel 
Die Arbeit ist auf den Großhandel zu beschränken, wenn das Geschäft über mehr als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügt. Es kann auch für den Einzelhandel öffnen, wenn die Verkaufsfläche hinsichtlich des Einzelhandels auf 800 qm oder weniger begrenzt wird.

Mischbetriebe Handwerk
Mischbetriebe des Handwerks dürfen einschließlich des Nebenbeiverkaufs geöffnet bleiben.

Mischbetriebe Dienstleistung und untersagter Handel
Die Dienstleistung darf erbracht werden, der Handel muss unterbleiben oder die Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduziert werden.

Von erlaubten Einrichtungen einzuhaltende Hygieneregeln

GESCHÄFTE

  • Einlass von maximal einer Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglicher Grundfläche von 20 Quadratmetern.
  • Ein Abstand von 1,5 Metern zwischen Personen, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
  • Spielbereiche für Kinder sind zu sperren.
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen sind gut sichtbar anzubringen.
  • Hinwirken der Betreiber auf das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

AUTOKINOS

  • Parken der Autos mindestens im Abstand von 1,5 Metern,
  • kein Verkauf von Speisen und Getränken,
  • die Betreiber sollen ebenfalls auf das Tragen von Mund-Nasen-Bede-ckungen hinwirken.

GASTSTÄTTEN UND ÄHNLICHE GASTRONOMIEBETRIEBE

  • Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist,
  • dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen
  • oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholern gewährleistet ist,
  • geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

EISDIELEN, EISCAFÉS UND WEITERE VERKAUFSSTELLEN, DIE SPEISEEIS ZUM SOFORTIGEN VERZEHR ANBIETEN

  • Es ist sicherzustellen, dass das Speiseeis in nicht essbaren Behältnissen verkauft wird und
  • die Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen oder ähnliche Örtlichkeiten erfolgt.
  • Der Verzehr von dort erworbenen Speisen und Getränken ist im Umkreis von 50 Metern um die Eisdiele oder das Eiscafé untersagt.

KANTINEN FÜR BETRIEBSANGEHÖRIGE

  • können Speisen und Getränke auch zum Verzehr vor Ort anbieten, wenn sichergestellt ist,
  • dass maximal eine Person je angefangener für den Publikumsverkehr zugänglichen Grundfläche von 20 Quadratmetern in die Kantine eingelassen wird
  • und der Sitzabstand mindestens 1,5 Meter beträgt.
  • Geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie
  • Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

*MEDIZINISCH NOTWENDIG

  • Als medizinisch notwendig wird eine Behandlung erachtet, wenn sie ärztlich verordnet wurde.

Kontakt:

https://corona.hessen.de

Hessenweite Hotline für Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus:
0800-555 4666 – täglich von 8 bis 20 Uhr.

Sie können Ihre Fragen auch unter buergertelefon@stk.hessen.de per Mail stellen.