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Datum: 31.10.2020

Landkreis Groß-Gerau reagiert auf Landesvorgaben und passt eigene Maßgaben an

Zur Information der Bevölkerung geben wir Ihnen eine Pressemitteilung der Kreisverwaltung Groß-Gerau zur Kenntnis. 

Der Verwaltungsstab des Kreises Groß-Gerau hat sich am Samstagvormittag (31. Oktober) mit den Beschlüssen und Verordnungen des Landes Hessen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus befasst. Das Gremium rund um Landrat Thomas Will und den Ersten Kreisbeigeordneten Walter Astheimer beschloss in dieser Sitzung, die Allgemeinverfügung des Kreises für den sozialen und betrieblichen Bereich vom 22. Oktober, die noch bis 8. November Gültigkeit gehabt hätte, aufgrund der ab 2. November geltenden Landesregelungen aufzuheben. Die vom Kreis formulierten Maßgaben etwa zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, zu Zusammenkünften oder Gaststättenbesuchen werden durch die neuen Landesvorschriften obsolet. 

Die Landesvorgaben will der Kreis auch im schulischen Bereich berücksichtigen. Da die detaillierten Regelungen allerdings noch nicht vorliegen, hat der Verwaltungsstab entschieden, die Allgemeinverfügung des Kreises Groß-Gerau im schulischen Bereich vom 13. Oktober (die am 1. November auslaufen würde) erst einmal für die kommende Woche zu verlängern. Damit bleiben die zuletzt gültigen Regelungen an den Schulen im Kreisgebiet zunächst noch bestehen – zum Beispiel auch die Vorgabe, dass es keinen praktischen Schulsportunterricht in geschlossenen Räumen und (Schwimm-)Hallen gibt. 

„Wir orientieren uns erst einmal weiter an den bisherigen Regelungen“, sagt Landrat Thomas Will. Allerdings ist klar, „dass wir auf die Landesvorgaben reagieren werden, sobald sie vorliegen“. Seit Freitagabend sei bekannt, dass das Land einheitliche Regelungen an den Schulen wünscht – auch zu dem Thema, ab wann es aus medizinisch-infektiologischen Gründen einen Wechsel zwischen Präsenz- und Distanzunterricht in bestimmten Klassen geben soll. Das Kultusministerium hat dazu eine landesweite Verfügung für Montag, 2. November, angekündigt. 

Neuerung bei der Quarantänepflicht: 

Der Kreis weist außerdem nachdrücklich auf den neu eingefügten Passus zur „Selbst- und Haushaltsquarantänisierung“ in der 1. Verordnung der Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus hin. Laut § 3a besteht die Verpflichtung, sich nach Erhalt eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 auf Grundlage

eines PCR-Tests für 14 Tage ab Vornahme des Abstrichs in Quarantäne zu begeben. Gleichzeitig muss diese Quarantäne dem Gesundheitsamt angezeigt werden. 

Die Quarantäne erstreckt sich aufgrund § 3a Abs. 2 der 1. VO auch automatisch auf alle Haushaltsangehörigen. Sie werden jetzt grundsätzlich als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft. Es wird empfohlen, dass die betroffenen positiv getesteten Personen unverzüglich ihre Kontaktpersonen und ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn über den Erhalt eines positiven Testergebnisses informieren.