Stellplatzsatzung
Stellplatzsatzung der Kreisstadt Groß-Gerau
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) sowie der §§ 52, 86 Abs. 1 Nr. 23 und 91 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571, 574), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 01.04.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffe
(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Kreisstadt Groß-Gerau.
(2) Im Folgenden wird der Begriff „Stellplätze“ verwendet für Pkw-Stellplätze in Form ebenerdiger Parkplätze, überdachter Parkplätze (Carports), Garagen und für vergleichbare Anlagen (z.B. Stellplätze in Tiefgaragen, Garagengeschosse, Doppelparker-Anlagen etc.). Der Begriff „notwendige Stellplätze“ bezeichnet allein die nach § 2 erforderlichen Pkw-Stellplätze.
(3) Im Folgenden wird der Begriff „Abstellplätze“ verwendet für Fahrrad-Abstellplätze in Form ebenerdiger Stellplätze, überdachter Stellplätze und für vergleichbare Anlagen (z.B. Abstellplätze in Tiefgaragen, Kellergeschossen, etc.). Der Begriff „notwendige Abstellplätze“ bezeichnet allein die nach § 2 erforderlichen Fahrrad-Abstellplätze.
(4) Im Folgenden wird der Begriff „Versiegelungsgrad“ verwendet. Der Versiegelungsgrad bezeichnet die Versickerungsfähigkeit des Bodenbelags einer Fläche. Erläuterungen sind der Anlage 2 zu entnehmen.
§ 2
Herstellungspflicht
(1) Bauliche oder sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit errichtet werden (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).
(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe, sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze und Abstellplätze).
(3) Die Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(4) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze sind so herzustellen und zu unterhalten, dass die Benutzbarkeit stets gewährleistet ist.
(5) Die zugehörige Begrünung nach § 6 Abs. 6, 7 und 8 dieser Satzung ist dauerhaft zu unterhalten. Eine Zweckentfremdung ist unzulässig.
§ 3
Größe der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder
(1) Stellplätze müssen so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Es gilt mindestens die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Davon abweichend muss die Breite eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge mindestens 2,50 m betragen.
(2) Die Abstellplätze müssen so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Es gilt mindestens die Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sollen ebenerdig liegen.
Werden sie auf anderen Ebenen hergestellt, muss die Zuwegung mittels geeigneter Rampen oder Aufzüge erfolgen. Sonderfahrräder sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 4
Zahl der Stellplätze und Abstellplätze
(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze und Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Steht die nach Abs. 1 ermittelte Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der o.g. Ermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(3) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze und Abstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.
(4) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze und Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.
(5) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle von fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden.
(6) Die Anzahl der Behindertenstellplätze ist wie folgt geregelt. Ab 10 notwendigen Stellplätzen müssen mindestens 5% der notwendigen Stellplätze (mindestens jedoch 1 Stellplatz) als Stellplätze im Sinne des § 2 Abs. 2 der Garagenverordnung ausgebildet sein (Behindertenstellplätze). Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle von fünf auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. Die entsprechend einzuhaltenden Abmessungen sind unter § 3 Abs. 1 dieser Stellplatzsatzung aufgeführt.
§ 5
Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder
(1) Die Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.
(2) Im Wege der Einzelfallentscheidung kann von der Schaffung der notwendigen Stellplätze abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau.
§ 6
Beschaffenheit
(1) Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein (Verbot sog. „gefangener Stellplätze“). Bei Wohngebäuden bis zu 3 Wohneinheiten pro Grundstück, können die notwendigen Stellplätze so hergestellt werden, dass sie durch Überquerung von maximal einem weiteren Stellplatz erreicht werden können.
Hintereinanderliegende Stellplätze müssen zwingend der gleichen Wohneinheit zugeordnet sein, wenn deren Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich im Grundbuch gesichert ist.
(2) Stellplätze, die für Besucher vorgesehen sind, müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein. Sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen ausschließlich von Besuchern genutzt werden.
(3) Stapelparkanlagen sind nur in allseits umschlossenen Garagen zulässig (z.B. in einem ebenerdigen Garagenhof, in einem Garagengeschoss oder in der Tiefgarage). Sie sind für Besucher- und Behindertenstellplätze unzulässig.
(4) Stellplätze und Zufahrten sind grundsätzlich flächensparsam und mit einem möglichst niedrigen Versiegelungsgrad herzustellen. Ebenerdige Stellplätze (ohne Überdachung) auf Wohnbaugrundstücken dürfen nur aus versickerungsfähigen bzw. wasserdurchlässigen Materialien hergestellt werden. Versiegelungsarten sind in der Anlage 2 aufgeführt.
(5) Für je 4 ebenerdige Stellplätze ist zwischen den Stellplätzen ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens 12 cm, gemessen in 1 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von ca. 5 m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Zur Sicherung der Baumscheiben sind geeignete Schutzvorrichtungen, wie z.B. Abdeckgitter vorzusehen. Die Regelung gilt nicht für Stellplätze in Tiefgaragen oder innerhalb von Gebäuden (z.B. Garagengeschoss).
(6) Die Dachflächen (bis 15° Neigung) von Garagen und Carports sind dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Die Möglichkeit der zusätzlichen Ausstattung mit einer Solaranlage wird eingeräumt. Die Begrünung und die Solaranlage sind angemessen zu unterhalten. Die Substratschicht für extensiv begrünte Dachflächen muss eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen.
(7) Ebenerdige Stellplätze mit mehr als 1.000 m² Flächenbefestigung sind zusätzlich durch raumgliedernde Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Ausnahmsweise kann zugelassen werden, dass die erforderliche Bepflanzung an den Rändern der Stellplatzanlage im Sinne einer gestalterisch wirksamen Eingrünung zusammengefasst wird, sofern betriebliche Belange einer kleinteiligen Binnengliederung entgegenstehen. Die Regelung gilt nicht für Stellplätze in Tiefgaragen oder innerhalb von Gebäuden (z.B. Garagengeschoss).
(8) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur - Gesetz – GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7
Standort
Stellplätze und Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück aus tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück (bis zu 150 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich im Grundbuch gesichert ist.
§ 8
Ablösung
(1) Die Herstellungspflicht für Stellplätze und Abstellplätze nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes und/oder Abstellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.
(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau.
(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt 10.000 € je Stellplatz und 1.000,00 € je Abstellplatz.
(4) Die Ablösung der Stellplätze für LKW und Omnibusse ist nicht zulässig.
§ 9
Ausnahmen
(1) Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von der Stellplatzsatzung zulassen.
(2) In Bebauungsplänen und anderen kommunalen Satzungen können von dieser Stellplatzsatzung abweichende Regelungen und Festsetzungen getroffen werden.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen
- § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze und Abstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
- § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen und Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.
- § 2 Abs. 3 notwendige Stellplätze und Abstellplätze nicht spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der Anlagen fertiggestellt.
- § 2 Abs. 4 notwendige Stellplätze und Abstellplätze nicht dauerhaft nutzbar unterhält.
- § 2 Abs. 5 die zugehörige Begrünung nicht herstellt und dauerhaft unterhält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBI. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellplatzatzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 18.06.2019 außer Kraft.
(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben davon unberührt.
Groß-Gerau, 02.07.2025
Jörg Rüddenklau
Bürgermeister