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Vorkaufsrecht Ausübung - Satzung

Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach §§ 25 und 26 Bundesbaugesetz (BBauG)

Stand 28. Juni 1961

Aufgrund der §§ 25 und 26 BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) in Verbindung mit den §§ 5, 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952 in der jetzt geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung vom 27. Juni 1961 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1)  Unabhängig von dem der Gemeinde nach § 24 des Bundesbaugesetzes zustehenden allgemeinen Vorkaufsrecht steht ihr in dem in Abs. 2 näher bezeichneten Gebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken im Sinne von § 25 BBauG. zu. 

(2)  Das Gebiet, in dem die Gemeinde das Vorkaufsrecht ausüben kann, umfaßt die in dem als Bebauungsplan fortgeltenden Baugebietsplan ausgewiesenen Baugebiete.

§ 2

Diese Satzung tritt am 29. Juni 1961 in Kraft.

Der Herr Regierungspräsident in Darmstadt hat mit Verfügung vom 28. Juni 1961 -III/3b - Az. 3 k 04/05 (1)- die obige Satzung genehmigt.

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau

(Fürbeth)
Stadtrat