Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Städtische Einrichtungen im Stadtteil Wallerstädten - Benutzungs- und Entgeltbestimmungen 

Benutzungs- und Entgeltbestimmungen für städtische Einrichtungen im Stadtteil Wallerstädten, Groß-Gerau

§ 1 Bereitstellung als öffentliche Einrichtung

Im Stadtteil Wallerstädten werden folgende städtische Einrichtungen oder Räume der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt:

1. Dorfzentrum, An der Pforte 15
  • a) Saal, EG, 115 m²
  • b) Gruppenraum 1, Eingangsgebäude OG rechts, 42 m²
  • c) Gruppenraum 2, Eingangsgebäude OG links, 36 m²
  • d) Gruppenraum 3, Nebengebäude OG links, 30 m²
  • e) Gruppenraum 4, Nebengebäude OG rechts, 18 m²
  • f) Küche EG, inkl. Ausstattungsgegenständen, 10 m²
    und zugeordnet die Toiletten, Flure, Foyer und Treppen
2. Mehrzweckhalle, Auf dem Deich
  • a) Halle, 640 m², mit Empore, Umkleide, Duschen, Waschräume und Toiletten
  • b) Mehrzweckraum, 150 m²
  • c) Küche, 17 m²
  • d) Kegelbahn
    und zugeordnet die Toiletten, Flure und Treppen
3. Rathaus, An der Pforte 2
  • a) Sitzungsraum OG, 35 m²
    und zugeordnet die Toilette, Flur und Treppe

§ 2 Zwecke und Umfang der Nutzung

(1) Die Nutzung der Einrichtungen ist für folgende Zwecke möglich:

1. Öffentliche Aufgaben
  • a) Repräsentative Veranstaltungen der Stadt
  • b) Sitzungen städt. Gremien, Bürgerversammlungen
  • c) Standesamtliche Trauungen im Rathaus
2. Kulturelle Angelegenheiten
  • a) Ausstellungen allgemeiner, künstlerischer und kultureller Art
  • b) Konzepte, Dichterlesungen, Vorträge
  • c) Vereinstreffen, Vorstandssitzungen, Übungsstunden
3. Sport- und Tanzveranstaltungen in der Mehrzweckhalle
4. Sonstige Angelegenheiten
  • a) Sitzungen und Tagungen besonderer Art
  • b) Empfänge von Vereinen, Verbänden, Firmen und Behörden etc. aus besonderem Anlass
  • c) Familienfeiern im Dorfzentrum und Mehrzweckhalle

(2) Die Nutzung wird auf bestimmte Räume beschränkt. Je nach Veranstaltung kann aus Sicherheitsgründen eine höchstzulässige Zahl von Besuchern festgelegt werden.

(3) Im Rahmen des offenen Bürgertreffs sowie bei Mehrfachbenutzung ist zu beachten, dass Toiletten, Flure, Foyer und Treppen gemeinsam zu benutzen und entsprechend schonend zu behandeln sind.

§ 3 Benutzungsrecht

(1) Die öffentlichen Einrichtungen sollen vorrangig Bürgerinnen und Bürgern aus dem Stadtteil Wallerstädten und den weiteren Stadtteilen der Kreisstadt Groß- Gerau sowie Vereinen, Verbänden, Parteien und sonstigen Interessenten aus Groß-Gerau zur Verfügung stehen. Auswärtigen Interessenten kann die Benutzung gestattet werden, wenn im Einzelfall die Interessen Groß-Gerauer Bürger/innen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Genehmigung zur Benutzung wird auf Antrag durch Beauftragte des Magistrats der Kreisstadt Groß-Gerau erteilt.
Der Antrag soll mindestens 6 Monate vor dem Veranstaltungstermin schriftlich gestellt werden.

(3) Eine Untervermietung ist nicht gestattet.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der öffentlichen Einrichtungen besteht nicht. Eine gewerbliche Nutzung bedarf der besonderen Genehmigung.

(5) Städtische Veranstaltungen (Bürgerversammlung, Wahlen, etc.) erhalten eine besondere Priorität.

§ 4 Zustand der Einrichtung, Beschränkungen

(1) Die Stadt stellt den Nutzungsberechtigten die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Die Nutzungsberechtigten haben die Räume und das Inventar vor Gebrauch auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen. Mängel sind der Stadt sofort zu melden.

(2) Der Auf-, Um- und Abbau der Bestuhlung usw. erfolgt durch die Nutzungsberechtigten oder durch die Stadt entsprechend der getroffenen Vereinbarung (Antrag und Genehmigung).

(3) Veränderungen an den Räumen dürfen nicht vorgenommen werden.
Das Aufhängen von Bildern, Dekorationen usw. darf nur mit Zustimmung der Stadt erfolgen.

(4) Kommerzielle Werbeveranstaltungen sind ausgeschlossen.

(5) Alle Räume und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln.

(6) Die gemieteten Einrichtungen sind bei Mietvertragsende besenrein zu übergeben. Die Nutzungsberechtigten stimmen diese Verpflichtung zeitlich bei der Übernahme ab.

(7) Nach Nutzung der Einrichtung wird eine Abnahme vorgenommen, bei der festgestellte Mängel schriftlich festgehalten werden. Diese sind durch Unterschriften einer/eines städt. Beauftragten und der Nutzungsberechtigten zu belegen.

(8) Im Interesse gutnachbarschaftlicher Beziehungen sollte möglichst jede Lärmentwicklung eingeschränkt werden. Musikgeräte dürfen deshalb nur ohne Verstärker betrieben werden. Im Übrigen ist die Polizeiverordnung über die Bekämpfung des Lärms strengstens einzuhalten.

§ 5 Hausrecht

Der Magistrat hat das Hausrecht in den Einrichtungen.
Seinen Beauftragten ist jederzeit Zugang zu allen Räumen zu ermöglichen. Den Anweisungen ist Folge zu leisten.

§ 6 Haftung

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die sie selbst, ihre Erfüllungsgehilfen oder Dritte aus ihrem Bereich verursachen. Jeder Schaden, auch der Verlust vorhandener Ausstattungsgegenstände, ist deshalb unverzüglich dem Magistrat mitzuteilen.

(2) Die Nutzungsberechtigten übernehmen für die Zeit der Nutzung die Haftung. Sie stellen als Benutzer die Stadt von etwaigen Haftansprüchen der Teilnehmer ihrer Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Einrichtung und der dazu gehörigen Anlagen steht.
Die Nutzungsberechtigten verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und im Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung gegenüber der Stadt oder deren Beauftragten.

(3) Für die in das Gebäude eingebrachten Gegenstände von Nutzungsberechtigten oder Veranstaltungsteilnehmern übernimmt die Stadt keine Haftung.

(4) Die Stadt haftet nicht bei Versagen von Anlagen und Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Nutzung beeinträchtigenden Ereignissen.
Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Bewirtschaftung

(1) Eine Bewirtschaftung bedarf in jedem Falle ausdrücklich der Genehmigung. Aus Gründen der Müllvermeidung darf kein Einweggeschirr verwendet werden.

(2) Die Abgabe von Speisen und Getränken gegen Entgelt ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung.

§ 8 Nutzungsentgelt

(1) Die Nutzungen im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 für öffentliche Aufgaben ist kostenlos.

(2) Örtlichen Vereinen, Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen werden die Einrichtungen für Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen, Ausstellungen, Konzerte, Dichterlesungen, Vorträge, Tagungen und Empfänge ohne Gewinnerzielungsabsicht kostenlos zur Verfügung gestellt. Bei besonderem Aufwand für die Stadt kann ein Nutzungsentgelt im Rahmen des Abs. 3 oder eine Kaution vom Magistrat besonders festgelegt werden.

(3) Für die übrigen Nutzungen werden für einen Tag (d.h. 24 Stunden von 11 Uhr bis 11 Uhr am Folgetag) folgende Entgelte festgesetzt:

1. Dorfzentrum, An der Pforte 15
  • a) Saal   50,00 EUR
  • aa) Saal und Küche   75,00 EUR

  • b) Gruppenraum 1   25,00 EUR
  • ba) Gruppenraum 1 und Küche    40,00 EUR

  • c) Gruppenraum 2    25,00 EUR
  • ca) Gruppenraum 2 und Küche    40,00 EUR

  • d) Gruppenraum 3    15,00 EUR
  • da) Gruppenraum 3 und Küche    25,00 EUR

  • e) Gruppenraum 4    10,00 EUR
  • ea) Gruppenraum 4 und Küche    15,00 EUR
2. Mehrzweckhalle, Auf dem Deich
  • a) Halle    400,00 EUR
  • aa) Halle und Küche    425,00 EUR
  • ab) Halle/Küche/Mehrzweckraum    500,00 EUR

  • b) Mehrzweckraum    75,00 EUR
  • ba) Mehrzweckraum und Küche    100,00 EUR

  • d) Kegelbahn pro Bahn und Stunde    4,50 EUR
3. Rathaus, An der Pforte 2
  • a) Sitzungsraum    15,00 EUR

(4) Bei gemeinsamer Nutzung mehrerer Räume wird auf die Summe des Entgelts ein Nachlass von 20 % gewährt.

(5) Bei Anmietung mehrerer Tage wird ab dem 2. Tag ein Nachlass von 50 % auf das unter § 8 Abs. 3 genannte Entgelt gewährt.

(6) Für die Anmietung im Dorfzentrum ist eine Kaution von 100 EUR, in der Mehrzweckhalle von 250 EUR zu zahlen.

(7) Wird vereinbart, dass der Auf-, Um- und Abbau der Bestuhlung usw. durch die Stadt erfolgt, beträgt das Entgelt pro Beschäftigten 35 Euro/Std.; angefangene Stunden werden jeweils auf die folgende halbe Stunde aufgerundet.

§ 9 Betriebskosten

Das Nutzungsentgelt beinhaltet alle Kosten für Reinigung, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser und Müllentsorgung, sofern im Einzelfall keine andere Regelung vereinbart wird.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit des Nutzungsentgeltes


(1) Die Pflicht zur Zahlung des Nutzungsentgeltes entsteht mit der Genehmigung der Nutzung. Die Kaution muss spätestens bei Übergabe des Objektes gezahlt sein.

(2) Die Zahlung kann bar direkt bei dem Stadtbüro Wallerstädten, bei der Stadtkasse Groß-Gerau oder durch Zahlung auf eines ihrer Konten erfolgen. Nach Vorlage einer entsprechenden Einzahlungsquittung erfolgt die Aushändigung der schriftlichen Genehmigung nach § 3 Abs. 2.

(3) Wird die Nutzung nicht in Anspruch genommen, wird das Nutzungsentgelt zurückgezahlt. Die Stadt nimmt für den entstandenen Aufwand in diesem Fall 10 % des Nutzungsentgeltes bei 3-monatiger Kündigung und 30 % des Nutzungsentgeltes bei kürzerer Kündigungszeit. 

§ 11 Ausschluss von der Benutzung

(1) Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltbestimmungen können zu einem zeitweisen oder ständigen Ausschluss von der Benutzung führen. Die Entscheidung trifft der Magistrat.

(2) Für einzelne Veranstaltungen kann der Magistrat besondere Hausordnungen erlassen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungs- und Entgeltbestimmungen treten am 01.01.2002 in Kraft.

Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau


Schimpf
Erster Stadtrat