Entschädigungssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau
Die Satzung vom 19.07.2022 wurde mit 1. Änderungssatzung vom 27.09.2022 geändert. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand von 2022.
Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.
Aufgrund der §§ 5, 27 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau am 19.07.2022 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1 Verdienstausfall
(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates/der Integrations-Kommission und andere ehrenamtlich Tätige erhalten auf Antrag, wenn ihnen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann, zur pauschalen Abgeltung ihrer Ansprüche einen Betrag von 12,50 Euro pro Stunde der Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates/der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind, sofern sie nicht von diesem Gremium Verdienstausfall erhalten. Den erforderlichen Nachweis der Möglichkeit der Entstehung eines Verdienstausfalles für Zeiten, in denen entschädigungspflichtige Sitzungen durchgeführt werden, haben die ehrenamtlich Tätigen zu Beginn der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung gegenüber dem Vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats zu führen. Sie sind verpflichtet, diesen Nachweis zu Beginn eines jeden Kalenderjahres erneut zu führen und spätere Änderungen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Den Durchschnittssatz nach Abs. 1 erhalten nur die ehrenamtlich Tätigen, welchen nachweisbar ein Verdienstausfall entstehen kann. Hausfrauen und Hausmänner erhalten den Durchschnittssatz ohne Nachweis.
(3) Als Hausfrauen und Hausmänner im Sinne dieser Satzung gelten nur Personen ohne eigenes oder mit einem geringfügigen Einkommen aus stundenweiser Erwerbstätigkeit, die den ehelichen, eheähnlichen oder eigenen Hausstand führen.
(4) Auf Antrag ist anstelle des Durchschnittssatzes nach Abs. 1 der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall zu ersetzen. Das gilt auch für erforderliche Aufwendungen, die wegen Inanspruchnahme einer Ersatzkraft zur Betreuung von Kin-dern, Alten, Kranken und Behinderten entstehen.
(5) Selbständig Tätige erhalten auf Antrag anstelle des Durchschnittssatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale je Stunde beträgt 50,00 Euro. Die Verdienstausfallpauschale darf monatlich den Betrag von 500,00 Euro nicht übersteigen.
§ 2 Fahrkosten
(1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Fahrkosten für die Teilnahme und unmittelbare Vorbereitung von Sit-zungen der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates/der Integrations-Kommission oder des Gremiums, dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes, Satzung oder Geschäftsordnung angehören oder in das sie als Vertreterin oder Vertreter der Stadt entsandt worden sind.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges bemisst sich der Ersatz der Fahrkosten nach den Sätzen des Hessischen Reisekostengesetzes für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges.
(2) Erstattungsfähige Fahrkosten sind grundsätzlich die Kosten für Fahrten vom Wohnort zum Sitzungsort und zurück. Ist ausnahmsweise eine Anreise von einem anderen Ort als dem Wohnort erforderlich, werden die Fahrkosten nur ersetzt, soweit sie verhältnismäßig sind und die Notwendigkeit zur Teilnahme an der Sitzung bestand. Dies gilt auch für Fahrten zu anderen Veranstaltungen.
§ 3 Aufwandsentschädigungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten neben dem Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrkosten pro Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates/der Integrations-Kommission oder des Gremiums, in dem sie als Mitglied oder kraft Gesetzes sonst mitwirken, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 Euro.
Die Schriftführung erhält zusätzlich für jede weitere angefangene Stunde einen Betrag von 15,00 Euro.
(2) Das Sitzungsgeld für mehrere nach Abs. 1 entschädigungspflichtige Tätigkeiten am selben Tage ist auf das Zweifache begrenzt.
(3) Die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 wird für den höheren Aufwand bei dem Wahrnehmen besonderer Funktionen um eine monatliche Pauschale erhöht. Diese beträgt für
- das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 140,00 Euro
- stellv. Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung 55,00 Euro
- Ausschussvorsitzende 55,00 Euro
- Fraktionsvorsitzende 140,00 Euro
- ehrenamtlicher/r Erste/r Stadträtin/Stadtrat 210,00 Euro
- ehrenamtliche Stadträtinnen und Stadträte 140,00 Euro
- das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates / Co-Vorsitzende der Integrations-Kommission 140,00 Euro
Der Anspruch auf die Pauschale entsteht am Beginn des Kalendermonats, in dem die ehrenamtlich Tätigen die besondere Funktion antreten. Er erlischt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem sie aus der Funktion scheiden.
(4) Nehmen ehrenamtlich Tätige mehrere Funktionen wahr, für die Anspruch auf Erhöhungen nach Abs. 2 besteht, so stehen ihnen die Erhöhungen für alle Funktionen zu.
(5) Für die ehrenamtliche Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird neben dem Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrkosten und der Aufwandsentschä-digung nach Abs. 3 eine Aufwandsentschädigung für jeden angefangenen Kalendertag von 60,00 Euro gewährt.
Erstreckt sich die ehrenamtliche Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über einen längeren Zeitraum, so erhöht sich die tägliche Aufwandentschädigung ab dem 22. Tag auf 120,00 Euro
(6) Mitglieder des Magistrats, der Stadtverordnetenversammlung, des Ausländerbeirates oder der Integrations-Kommission die das Gremieninformtionssystem der Kreisstadt Groß-Gerau nutzen und auf die Übersendung von Sitzungsunterlagen in Papierform verzichten, erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 Euro pro Monat.
§ 4 Fraktionssitzungen
(1) Ehrenamtlich Tätige erhalten für die Teilnahme an Fraktionssitzungen Ersatz des Verdienstausfalles, der Fahrtkosten und Aufwandsentschädigung nach §§ 1, 2 und 3 Abs. 1. Fraktionssitzungen im Sinne von Satz 1 sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (z. B. Fraktionsvorstand, Fraktionsarbeitsgruppen). Dies gilt auch für virtuelle Fraktionssitzungen.
(2) Ersatzpflichtig sind nur die Fraktionssitzungen, die auch tatsächlich stattgefunden haben. Die Zahl der nach Abs. 1 ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen unterliegt einer Höchstzahlbegrenzung von 75 Sitzungen im Kalenderjahr.
§ 5 Dienstreisen, Studienreisen, Klausurtagungen
(1) Bei Dienstreisen erhalten Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, des Magistrats, des Ausländerbeirates/Integrations-Kommission und sonstige ehrenamtlich Tätige Ersatz des Verdienstausfalles und der Fahrtkosten nach §§ 1 und 2. Weitere Reise-kosten sind nach Stufe 1 des Hess. Reisekostengesetzes zu erstatten.
(2) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung die Dienstreise genehmigt hat. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung entscheidet über eigene Teilnahme selbst. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anzurufen.
Dienstreisen von Mitgliedern des Magistrats werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister genehmigt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über eigene Teilnahme selbst.
(3) Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit oder dem Mandat gilt Abs. 1 entsprechend. Die Genehmigung nach Abs. 2 kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen des § 35 a Abs. 4 Satz 2 HGO nicht vorliegen.
(4) Klausurtagungen von Fraktionen gelten ebenfalls als entschädigungspflichtige Dienstreisen mit den Einschränkungen, dass
- die Anzahl auf jährlich 4 entschädigungspflichtige Tage beschränkt ist, wobei die Tage einzeln oder zusammenhängend in Anspruch genommen werden können und
- ein Übernachtungsgeld auch bei nachgewiesenen höheren Übernachtungskosten nur bis zum Doppelten des nach § 10 Abs. 2 Hess. Reisekostengesetz zustehenden Betrages gezahlt wird.
Bei Klausurtagungen in Groß-Gerau oder ohne Übernachtung wird die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 pro Tag zweifach gezahlt.
§ 6 Unübertragbarkeit, Unverzichtbarkeit, Ausschlussfrist
(1) Die Ansprüche auf die Entschädigungen nach §§ 1 bis 3 und 5 sind nicht übertragbar. Auf die Aufwandsentschädigung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.
(2) Die Entschädigungsleistungen sind binnen einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei dem Magistrat ("Parlamentsbüro") schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Ende der Sitzung, Veranstaltung oder des Zeitraumes, nach dem sich der einzelne Entschädigungsanspruch bemisst.
(3) Bei rechtzeitiger Geltendmachung werden die Entschädigungsleistungen monatlich ausgezahlt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Entschädigungssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 21.03.2017 außer Kraft.
Groß-Gerau, 04.08.2022
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Erhard Walther
Bürgermeister