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Obdachlosenunterkünfte 

Die Satzung vom 23. November 2004 wurde mit 1. Änderungssatzung vom 30. Januar 2018 und 2. Änderungssatzung vom 28. August 2018 geändert und tritt zum 1. September 2018 in Kraft. Die Änderungen sind zur besseren Übersicht in die ursprüngliche Fassung eingearbeitet worden. Die in der Präambel genannten Gesetzesgrundlagen entsprechen dem Stand vom 23. November 2004.

Eine Rechtsverbindlichkeit wird hiermit ausgeschlossen.

Satzung der Kreisstadt Groß-Gerau über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften

Inhalt


Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) sowie der §§ 2 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 23.11.2004 folgende Satzung beschlossen:

I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosenunterkünfte

§ 1 Rechtsform und Zweckbestimmung

1. Die Kreisstadt Groß-Gerau betreibt die Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtungen in der Form unselbstständiger Anstalten des öffentlichen Rechts.

2. Obdachlosenunterkünfte sind die von der Kreisstadt Groß-Gerau zur Unterbringung von Obdachlosen bestimmten Gebäude und Räume.

3. Die Gebäude und Räume dienen der Aufnahme und der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und sich nicht rechtzeitig eine angemessene Unterkunft oder Wohnung beschaffen können.

4. Bei diesen Gebäuden und Räumen handelt es sich nicht um Wohnungen, sondern um Notunterkünfte. Sie erfüllen lediglich die Mindestanforderungen, die an eine menschenwürdige Unterbringung gestellt werden. Es kann sich dabei auch um Gemeinschaftsunterkünfte handeln.

II. Benutzungsbestimmungen für die Obdachlosenunterkünfte

§ 2 Benutzungsverhältnis

Durch die Einweisung der Obdachlosen in die Obdachlosenunterkunft entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Notunterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

§ 3 Beginn und Ende der Nutzung

1. Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die eingewiesenen Personen die Notunterkunft beziehen.

2. Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Kreisstadt Groß-Gerau oder mit dem Zeitpunkt, an dem die eingewiesene Person die Notunterkunft nach erfolgter Voranmeldung verlässt. Soweit die Benutzung der Notunterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis erst mit der Räumung der Notunterkunft.

§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht

1. Die als Notunterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

2. Der Benutzer der Notunterkunft ist verpflichtet, die zugewiesenen Räume und das evtl. vorhandene Inventar und Zubehör pfleglich zu behandeln.


3. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Kreisstadt Groß-Gerau vorgenommen werden. Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Notunterkunft sind unverzüglich der Kreisstadt Groß-Gerau zu melden.


4. Vom Benutzer ohne Zustimmung der Kreisstadt Groß-Gerau vorgenommene bauliche oder sonstige Veränderungen an oder in der Notunterkunft kann diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herstellen lassen.


5. Die Beauftragten der Kreisstadt Groß-Gerau sind berechtigt, die Notunterkünfte in angemessenen Zeitabständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr zu betreten.

§ 5 Instandhaltung und Versorgung der Notunterkünfte

1. Der Benutzer hat für eine ordnungsgemäße Reinigung, eine ausreichende Lüftung und Heizung sowie für die Stromversorgung der Notunterkunft selbstständig zu sorgen.

2. Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, die Notunterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Notunterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen kann die Kreisstadt Groß-Gerau auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.

3. Die Kreisstadt Groß-Gerau wird die Notunterkünfte in einem ordnungsgemäßen, den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechenden Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Kreisstadt Groß-Gerau zu beseitigen.

§ 6 Mitteilungspflicht

Die Benutzer sind verpflichtet, jeden Ein- und Auszug aus der Notunterkunft unverzüglich der Kreisstadt Groß-Gerau mitzuteilen. Dies gilt ebenso für alle das Benutzungsverhältnis betreffenden Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der eingewiesenen Personen.

§ 7 Straßenreinigung, Hausfrieden

1. Dem Benutzer obliegen die Verpflichtungen der Straßenanlieger nach der Straßenreinigungssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau zur allgemeinen Straßenreinigung und zum Winterdienst.

2. Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Bestehende Hausordnungen sind einzuhalten.

§ 8 Rückgabe der Notunterkunft

Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Notunterkunft vollständig geräumt und in gereinigtem Zustand zurück zu geben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind dem Beauftragten der Kreisstadt Groß-Gerau zu überlassen. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Kreisstadt Groß-Gerau oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

§ 9 Haftung und Haftungsausschluss

1. Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von Ihnen verursachten Schäden.
2. Die Haftung der Kreisstadt Groß-Gerau, ihrer Organe und Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 Personenmehrheit als Benutzer

1. Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus dem Benutzungsverhältnis als Gesamtschuldner.

2. Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.

3. Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Notunterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

III. Benutzungsgebühren der Obdachlosenunterkünfte

§ 11 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

1. Die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte ist gebührenpflichtig.

2. Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Notunterkünften durch Einweisungsverfügung untergebracht sind. Personen, die eine Notunterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.

§ 12 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

1. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in eine Notunterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.

2. Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.

§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

1. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist der Flächenanteil der zugewiesenen Notunterkunft. Bei Gemeinschaftsunterkünften richtet sich die Benutzungsgebühr nach der Anzahl der eingewiesenen Personen.

2. Die Benutzungsgebühr für Notunterkünfte der Kreisstadt Groß-Gerau ist dem Anhang zu entnehmen.

3. Die Benutzungsgebühr nach Abs. 2 wird vom Tage des Einzugs bis zum Ablauf des Tages, an dem die Räumung erfolgt, berechnet. Im Zweifel gilt als Tag der Räumung der Tag, an dem die Kreisstadt Groß-Gerau Kenntnis von der Räumung erlangt.

4. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühren nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr erhoben.

§ 14 Festsetzung und Fälligkeit der Benutzungsgebühr

1. Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt.

2. Die Benutzungsgebühr ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Gebührenbescheids und in der Folgezeit bis zum 3. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse Groß-Gerau zu zahlen.


3. Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Notunterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend vollständig zu entrichten.

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Für die Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Kreisstadt Groß-Gerau zulässig. Sie darf diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

2. Die Kreisstadt Groß-Gerau ist befugt, auf der Grundlage von nach Angaben der Gebührenpflichtigen ermittelten Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den erforderlichen Daten zu führen um diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

Groß-Gerau, den 07.12.2004

Der Magistrat der
Kreisstadt Groß-Gerau

Karl Helmut Kinkel
Bürgermeister


Anhang zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften

Die Benutzungsgebühr für Notunterkünfte der Kreisstadt Groß-Gerau beträgt für die städtischen Objekte:

a)    Am Hallenbad 3: 6,50 EUR/qm
b)    Am Hermannsberg 1: 6,50 EUR/qm
c)    Im Mühlfeld 6: 13,20 EUR/qm
d)    Ludwigstraße 19,21,23,24,25,26: 7,50 EUR/qm
e)    Weingartenstraße 21,23,26,28,30,32,34: 8,00 EUR/qm 

Die Benutzungsgebühr für die Gemeinschaftsunterkunft beträgt:

f)     Am Hallenbad 13: 380,00 EUR pro Person

im Kalendermonat. 

Die genannten Benutzungsgebühren beinhalten die tatsächlichen Nebenkosten bei:

  1. für Kaltmiete, Müllabfuhr, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Grundsteuer, Versicherungen sowie Strom- und Heizkosten
  2. für Kaltmiete, Müllabfuhr, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Grundsteuer, Versicherung; jedoch keine Strom- und Heizkosten
  3. für Kaltmiete, Müllabfuhr, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Grundsteuer, Versicherung sowie Heizkosten
  4. für Kaltmiete, Müllabfuhr, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Grundsteuer, Versicherung; jedoch keine Strom- und Heizkosten
  5. für Kaltmiete, Müllabfuhr, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Grundsteuer, Versicherung; jedoch keine Strom- und Heizkosten
  6. für Kaltmiete, Müllabfuhr, Wasserverbrauch, Kanalbenutzung, Grundsteuer, Versicherung sowie Strom- und Heizkosten. Reinigung und Nutzung der Gemeinschaftsräume.