Schutz der öffentlichen Anlagen
Satzung über den Schutz der öffentlichen Anlagen
Stand 13. Februar 1980
Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBl. S. 11) in der derzeit gültigen Fassung wird gemäß Beschluß der Stadtverordnetenversammlung vom 12. Februar 1980 nachstehende Satzung erlassen:
§ 1
Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Satzung sind alle städtischen Grünanlagen und -flächen, insbesondere Rasen-, Blumen- und Ziergehölzanpflanzungen, Parks und die Gewässer, die der Allgemeinheit zugänglich sind.
§ 2
(1) Öffentliche Anlagen und ihre Einrichtungen dürfen nur ihrer Bestimmung, entsprechend benutzt werden.
(2) Alle Besucher haben sich so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet oder geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist jedes Verhalten, das die Erholung der Besucher, die Anlagen oder die bestimmungsgemäße Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen beeinträchtigen kann, untersagt.
(2) Alle Besucher haben sich so zu verhalten, daß andere nicht gefährdet oder geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Insbesondere ist jedes Verhalten, das die Erholung der Besucher, die Anlagen oder die bestimmungsgemäße Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen beeinträchtigen kann, untersagt.
§ 3
(1) Es ist nicht gestattet:
- 1. Öffentliche Anlagen außerhalb der 'Wege und Plätze zu befahren; Rasenflächen dürfen nur betreten werden, wenn keine Beschädigung zu erwarten ist,
- 2. außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen sowie in öffentlichen Anlagen zu Reiten, Pferde zu führen oder zu zelten,
- 3. Fahrzeuge aller Art außerhalb der dafür vorgesehenen Wege und Plätze zu benutzen, ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahrstühle und Fahrzeuge im Dienstbetrieb und im Auftrag der Kreisstadt Groß-Gerau,
- 4. durch Tonwiedergabegeräte und dergleichen zu stören,
- 5. gehegte Tiere zu stören,
- 6. Einrichtungen, insbesondere Bänke und Stühle, zweckfremd zu benutzen,
- 7. Blumen und Zweige abzubrechen oder abzuschneiden und Früchte zu pflücken,
- 8. Gewässer zu benutzen oder zu verunreinigen,
- 9. Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern,
- 10. außerhalb ausgewiesener Feuerstellen offenes Feuer zu machen,
- 11. ohne Genehmigung gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.
§ 4
Es ist nicht gestattet, öffentliche Anlagen zu verunreinigen. Abfälle sind in die aufgestellten Abfallbehälter zu werfen. Tierfäkalien sind von dem jeweiligen Begleiter des Tieres unverzüglich zu entfernen.
§ 5
Soweit in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften Tatbestände gleichen Inhalts geregelt sind, haben die Vorschriften dieser Satzung nur hinweisende Bedeutung.
§ 6
Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit Geldbußen geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BG]31. I. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 7
Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Verwaltungsverfügungen kann durch
Ersatzvornahme (Ausführung der zu erzwingenden Handlung auf Kosten des Pflichtigen) oder durch Zwangsgeld nach Maßgabe des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4.7.1966 (GVBl. I S. 151) in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Der Magistrat der
Kreisstadt Groß-Gerau
(Lankau)Bürgermeister