Wochenmarkt - Gebührensatzung
Kreisstadt Groß-Gerau Gebührensatzung für die Benutzung des Wochenmarktes
Auf Grund der §§ 5 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und der §§ 1, 2, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) und des § 10 der Satzung über den Wochenmarkt der Kreisstadt Groß-Gerau wird gemäß der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 2018 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1 Gebührenpflicht
1. Für die Benutzung des Wochenmarktes werden Gebühren gem. dieser Gebührenordnung erhoben.
2. Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung des Standplatzes.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer als Verkäufer den Wochenmarkt benutzt.
§ 3 Gebührenabrechnung
1. Die Gebühren werden als Tagesgebühren erhoben
2. Für die Berechnung der Gebühren ist die Frontmeterlänge des Verkaufsstandes maßgebend.
§ 4 Fälligkeit
Die Gebühren für die Tagesplätze sind sofort nach der Platzzuweisung fällig und an den Beauftragten des Magistrates gegen Aushändigung einer Quittung zu zahlen.
§5 Höhe der Gebühr
1. Die Tagesgebühr beträgt bis zu 2,00 lfd./m in der Tiefe des Standplatzes 5,50 EUR
2. Die Tagesgebühr beträgt in der Tiefe des Standplatzes bei einer Breite bis
3 m = 8,00 EUR
4 m = 10,50 EUR
5 m = 13,00 EUR
6 m = 15,50 EUR
7 m = 18,00 EUR
8 m = 20,50 EUR
9 m = 23,50 EUR
10 m = 26,00 EUR
12 m = 31,00 EUR
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Benutzung des Wochenmarktes der Kreisstadt Groß-Gerau vom 13. Juni 1978 mit der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 1998 und der 2. Änderungssatzung vom 1. Januar 2002 außer Kraft.
Groß-Gerau, 19. Juni 2018
Der Magistrat der Kreisstadt Groß-Gerau
Erhard Walther
Bürgermeister
Veröffentlicht im Internet unter www.gross-gerau.de am 28. Juni 2018 und
Hinweisbekanntmachung im Groß-Gerauer Echo, Amtliche Bekanntmachung der Kreisstadt Groß-Gerau
vom 28. Juni 2018