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Erschließungsbeitragssatzung 6.10.2009 - 2. Abweichungssatzung

2. Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der KreisstadtGroß-Gerau vom 06. Oktober 2009

Auf Grund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (GVBl. I S. 178), hat die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau in ihrer Sitzung am 4. November 2014 folgende 2. Abweichungssatzung zur Erschließungsbeitragssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 06. Oktober 2009 beschlossen:
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung betrifft die in der Gemarkung Groß-Gerau gelegene Erschließungsanlage:

Mittelstraße, von Sudetenstraße bis Mühlbachbrücke

(Flur 3, Flurstücke 257/1, 335 und 334/2 alle in der Gemarkung Groß-Gerau).

 

§ 2 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage

In Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung des § 12 der Erschließungsbeitragssatzung der Kreisstadt Groß-Gerau vom 06. Oktober 2009 gilt die unter § 1 genannte Erschließungsanlage im Bereich von Sudetenstraße bis Mühlbachbrücke mit dem Aufweisen eines einseitigen Gehweges als endgültig hergestellt.

 

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ablauf des Bereitstellungstages in Kraft.

 

Groß-Gerau, den 13.11.2014

 

Der Magistrat
der Kreisstadt Groß-Gerau

 

Stefan Sauer
Bürgermeister