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Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau Legislaturperiode 2021 – 2026


Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 u. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), hat sich die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Groß-Gerau durch Beschluss vom 01.02.2022 folgende Geschäftsordnung gegeben:

Inhalt

I. Stadtverordnete

II. Fraktionen

III. Ältestenrat

IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung

V. Anträge, Anfragen

VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung

VII. Gang der Verhandlungen

VIII. Ordnung in den Sitzungen

IX. Niederschrift

X. Ausschüsse

XI. Ausländerbeirat oder Integrations-Kommission

XII. Schlussbestimmungen


I. Stadtverordnete


§ 1 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teil zu nehmen.

(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung bei dem Vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung an und legen diesem die Gründe dar. Fehlt ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung mehr als einmal unentschuldigt, kann das vorsitzende Mitglied schriftlich ermahnen. Die Ermahnung ist in der Sitzung die diesem Schreiben folgt von dem Vorsitzenden Mitglied zu verlesen.

(3) Ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, das die die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies dem Vorsitzenden Mitglied vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an und legt die Gründe dar.


§ 2 Anzeigepflicht

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben während der Dauer ihres Mandats jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§ 26 a HGO).

(2) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeiten für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.


§ 3 Treupflicht

(1) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung dürfen wegen ihrer besonderen Treupflicht Ansprüche Dritter gegen die Stadt nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.

(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Stadtverordnetenversammlung.


§ 4 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Angelegenheiten .


§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen die in §§ 1, 3 und 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a HGO zu erwirken.


II. Fraktionen


§ 6 Bildung von Fraktionen

(1) Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens aus zwei Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung zur Hospitation aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.

(3) Das vorsitzende Mitglied einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie der Stellvertretung dem Vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.


§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Stadtverordnetenversammlung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.

(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Magistrats und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.


III. Ältestenrat


§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Der Ältestenrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, seinen Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den vorsitzenden Mitgliedern der Fraktionen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführung der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Der Ältestenrat unterstützt das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung bei der Führung der Geschäfte. Das vorsitzende Mitglied soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Stadtverordnetenversammlung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.

(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse. Der Ältestenrat tagt in der Regel nicht öffentlich.

(4) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. Der Ältestenrat ist einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Magistrats verlangt. Wird der Ältestenrat während einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung einberufen, so ist diese damit unterbrochen.

(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher das vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.


IV. Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung


§ 9 Einberufen der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung beruft die Stadtverordneten zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens sechsmal jährlich. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Stadtverordneten, der Magistrat oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Stadt und hier der Stadtverordnetenversammlung gehören; die Stadtverordneten haben eigenhändig zu unterzeichnen.

(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von dem Vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung im Benehmen mit dem Magistrat festgesetzt.

Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat die Anträge, die den Anforderungen des § 11 genügen und in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung anzugeben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit der oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Einverständniserklärung unter Angabe der E-Mail-Adresse vorliegt.

(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag sollen sieben Tage, müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann das vorsitzende Mitglied die Frist abkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Das vorsitzende Mitglied muss auf die Abkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.


§ 10 Vorsitz und Stellvertretung

(1) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung und führt die Sitzung sachlich, gerecht und unparteiisch. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge zu berufen, welche die Stadtverordnetenversammlung zuvor beschlossen hat.

(2) Das vorsitzende Mitglied hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Das vorsitzende Mitglied handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht i. S. v. §§ 28, 29 aus.


V. Anträge, Anfragen


§ 11 Anträge

(1) Die Stadtverordneten, jede Fraktion, der Magistrat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister können Anträge in die Stadtverordnetenversammlung einbringen.
Der Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission können in allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner betreffen, Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.

(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen bestimmen, ob der Antrag vor der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im zuständigen Ausschuss behandelt werden soll.

(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller unterzeichnet bei dem Büro des vorsitzenden Mitgliedes einzureichen. Eine Antragsstellung in elektronischer Form durch E-Mail ist ausreichend. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei dem Büro des vorsitzenden Mitgliedes und dem Sitzungstag müssen mindestens 20 volle Kalendertage liegen. Dies gilt auch für Anträge des Magistrates und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

Alle Anträge werden spätestens mit der Ladung zur Sitzung jedem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zugeleitet.

(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung verweist das vorsitzende Mitglied Anträge an den zuständigen Ausschuss, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies bestimmt hat. Im Übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.

(5) Verspätete Anträge nimmt das vorsitzende Mitglied auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.

(6) Ist die Anhörung des Ausländerbeirates oder der Integrationskommission oder eines sonstigen Beirates erforderlich bevor die Stadtverordnetenversammlung entscheidet, so leitet das vorsitzende Mitglied diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Das vorsitzende Mitglied setzt den zu Hörenden eine Frist zur Stellungnahme. Dabei ist § 36 zu beachten.

(7) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig. Diese sind in die Niederschrift aufzunehmen.


§ 12 Sperrfrist für abgelehnte Anträge

(1) Hat die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.

(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Das vorsitzende Mitglied entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung angerufen werden.


§ 13 Rücknahme von Anträgen

Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Stadtverordneten müssen alle die Rücknahme erklären.


§ 14 Antragskonkurrenz

(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. d. § 11, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.

(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.

(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.

(4) Anträge, die nicht unter die Abs. 1 – 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten.

(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 26 Abs. 4.


§ 15 Anfragen

(1) Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen. Hiervon nicht umfasst sind Anfragen zu Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 HGO. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden.

Die Anfragen sind entweder bei dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder beim Magistrat einzureichen. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Magistrat zur Beantwortung weiter. Der Magistrat beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Eine Erörterung findet nicht statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Stadtverordneten berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung Fragen zu stellen.

(3) Fragen, die nicht dem Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO dienen, sondern lediglich der Information der Fragestellerin bzw. des Fragestellers, sind lediglich im Rahmen des Abs. 2 gestattet.


VI. Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung


§ 16 Öffentlichkeit

(1) Die Stadtverordnetenversammlung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Beschlüsse, die in nicht öffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies angängig ist.


§ 17 Beschlussfähigkeit

(1) Die Stadtverordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den anwesenden Stadtverordneten.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Stadtverordnetenversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Stadtverordneten ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht (z. B. wegen Interessenwiderstreits gemäß § 25 HO), so ist die Stadtverordnetenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 18 Sitzungsordnung, Sitzungsdauer

(1) Während der Sitzungen ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen oder Tiere mitzubringen (mit Ausnahme von Begleit- bzw. Assistenztieren).
Um den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung zu tragen, ist es gestattet, minderjährige Kinder bis zu einem Alter von 10 Jahren zur Sitzung mitzubringen. Auf Wunsch werden die Kosten für eine Betreuung des Kindes übernommen.

(2) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19:00 Uhr und enden um 22.30 Uhr. Bei der Festlegung der Sitzungszeiten soll den Belangen der Vereinbarkeit von Familie und Mandatsausübung Rechnung getragen werden. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt das vorsitzende Mitglied vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung.

(3) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch das vorsitzende Mitglied unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss die Sitzung vertagt werden. Zu dieser Sitzung ist neu einzuladen.

(4) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind nicht erlaubt.
Andere Aufzeichnungen wie Film- und Fernsehaufnahmen durch die Medien sind nur zulässig, wenn dies in der Hauptsatzung entsprechend geregelt ist.

(5) Eine Internetübertragung (sog. Live- oder Internet-Streaming) im Rahmen des Internetauftritts der Stadt unter www.gross-gerau.de ist nur zulässig, wenn die Stadtverordnetenversammlung dies beschließt. Dies gilt nur für die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, nicht jedoch für die Sitzungen der Ausschüsse/Beiräte/ Ausländerbeiräte/Integrationskommission.


§ 19 Sitzordnung

Die Mitglieder sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt das vorsitzende Mitglied nach Anhörung des Ältestenrates die Sitzordnung der Fraktionen. Diese bestimmen ihre interne Sitzordnung selbst. Fraktionslosen Mitgliedern weist das vorsitzende Mitglied den Sitzplatz an, nachdem es sie angehört hat.


§ 20 Teilnahme des Magistrates

(1) Der Magistrat nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Magistrat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Magistrates abweichende Meinung vertreten. Dabei hat sie oder er zunächst die Auffassung des Magistrates darzulegen und danach kann sie oder er ihre oder seine eigene Auffassung vertreten. In diesem Fall kann der Magistrat ein anderes Mitglied benennen das für diesen spricht.


VII. Gang der Verhandlungen


§ 21 Ändern und Erweitern der Tagesordnung

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen,

  • die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
  • Tagesordnungspunkte abzusetzen oder
  • Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind ausgeschlossen.


§ 22 Beratung

(1) Das vorsitzende Mitglied ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.

(2) Zur Begründung eines Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet das vorsitzende Mitglied die Aussprache.

(3) Das vorsitzende Mitglied erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt das vorsitzende Mitglied die Redefolge. Die Stadtverordneten können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, das heißt außerhalb der Redeliste erwidert wird.

(4) Das vorsitzende Mitglied kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so ist die Sitzungsleitung an die Stellvertretung zu übertragen.

(5) Jeder Stadtverordnete soll zu einem Antrag nur einmal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:

  • Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
  • Fragen zur Klärung von Zweifeln,
  • Persönliche Erwiderungen.

(6) Das vorsitzende Mitglied kann zulassen, dass Stadtverordnete mehrmals zur Sache sprechen. Widerspricht ein Mitglied, hat die Stadtverordnetenversammlung zu entscheiden.

(7) Verweist die Stadtverordnetenversammlung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Magistrat, so ist damit die Beratung des Gegenstands geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.


§ 23 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Stadtverordnetenversammlung.

(2) Stadtverordnete können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Das Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt das vorsitzende Mitglied nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.

(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.


§ 24 Redezeit

(1) Die Redezeit für den einzelnen Beitrag der Stadtverordneten beträgt in der Regel höchstens 5 Minuten, wenn nicht diese Geschäftsordnung abweichendes bestimmt.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann für wichtige Verhandlungsgegenstände, wie insbesondere die Beratung des Haushaltes, die Redezeit abweichend festlegen. Eine Gesamtredezeit für die Beratung einzelner Gegenstände ist auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Stärke zu verteilen. Fraktionslose Stadtverordnete sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Die vom Magistrat verbrauchte Redezeit wird dabei nicht auf die Gesamtredezeit angerechnet.


§ 25 Persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen

(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die Stadtverordnete für sich persönlich abgeben, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.

(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind dem vorsitzenden Mitglied rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.

(3) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.


§ 26 Abstimmung

(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 39a Abs. 3 Satz 3 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.

(3) Nach Schluss der Beratung stellt das vorsitzende Mitglied die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt es stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf das vorsitzende Mitglied fragen, wer den Antrag ablehnt.

(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitest gehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt.
Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet das vorsitzende Mitglied.

(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Stadtverordneten wird namentlich abgestimmt. Die Schriftführung befragt alle Stadtverordneten einzeln über ihre oder seine Stimmabgabe; die Schriftführung vermerkt die Stimmabgabe aller Stadtverordneten in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht aller Stadtverordneten, die eigene Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.

(6) Das vorsitzende Mitglied stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.


§ 27 Wahlen (§ 55 HGO)

(1) Für Wahlen durch die Stadtverordnetenversammlung gelten die Bestimmungen des § 55 HGO sowie die sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWG). § 62 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.

(2) Die Wahlleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied. Es kann sich zur Unterstützung von jeder Fraktion ein Mitglied als Wahlhilfe benennen lassen. Die Wahlleitung bereitet die Wahlhandlung vor, führt sie durch, überwacht ihre Ordnungsmäßigkeit, stellt das Wahlergebnis fest und gibt es bekannt.


VIII. Ordnung in den Sitzungen


§ 28 Ordnungsgewalt und Hausrecht

(1) Das Vorsitzende Mitglied handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.

(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht des vorsitzenden Mitglieds

  • die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
  • die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu verweisen,
  • bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.

Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.


§ 29 Ordnungsmaßnahmen Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung sowie des Magistrats

(1) Das vorsitzende Mitglied ruft Stadtverordnete sowie Mitglieder des Magistrats zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Das vorsitzende Mitglied kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.

(2) Das vorsitzende Mitglied entzieht dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder dem Mitglied des Magistrates das Wort, wenn es dieses eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreiten. Ist das Wort entzogen, so wird es diesem Mitglied zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.

(3) Das vorsitzende Mitglied ruft die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder des Magistrats bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.

(4) Das vorsitzende Mitglied kann ein Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder ein Mitglied des Magistrats bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigen Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen.

Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.


IX. Niederschrift


§ 30 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.

(2) Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied sowie von der Schriftführung zu unterzeichnen. Zu Schriftführer*innen können nur Personen aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführung ist für den Inhalt der Niederschrift alleine verantwortlich.

(3) Den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats wird eine Kopie der Niederschrift zugeleitet. Dies kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn dies zwischen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung bzw. den Mitgliedern des Magistrats zuvor vereinbart wurde.

(4) Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung sowie Mitglieder des Magistrats können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von fünf Tagen nach der Übermittlung der Kopie der Niederschrift bei dem vorsitzenden Mitglied schriftlich erheben. Eine Einreichung der Einwendung durch E-Mail ist ausreichend. Die Einwendung ist zu begründen. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.

(5) Zur Information der Bevölkerung wird der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden.


X. Ausschüsse


§ 31 Aufgaben der Ausschüsse, Federführung

(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag, der als Antrag im Sinne des § 11 der Geschäftsordnung anzusehen ist. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Stadtverordnetenversammlung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung bestimmt einen Ausschuss als federführend, wenn sie Anträge an mehrere Ausschüsse verweist. Die beteiligten Ausschüsse übermitteln ihre schriftliche Stellungnahme in angemessener Frist an den federführenden Ausschuss, der diese in seinem Bericht mit vorträgt.

(3) Hat die Stadtverordnetenversammlung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.


§ 32 Bildung der Ausschüsse, Stellvertretung

(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Stadtverordnetenversammlung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung gibt der Stadtverordnetenversammlung die Zusammensetzung schriftlich bekannt.

Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder von den Fraktionen dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses schriftlich benannt.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Stadtverordnete vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertretung Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.

(3) Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber der oder dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem vorsitzenden Mitglied des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Die Neubenennung erfolgt nach Abs. 1 S. 2 u. 3.

(4) Die Stadtverordnetenversammlung kann Ausschüsse jederzeit auflösen und neu bilden.


§ 33 Einladung, Öffentlichkeit, sinngemäß anzuwendende Vorschriften

(1) Das vorsitzende Mitglied des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit dem vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und dem Vorsitzenden Mitglied des Magistrats fest.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.

(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.


§ 34 Stimmrecht, Teilnahme von Mitgliedern anderer Gremien bzw. Gruppierungen

(1) Ein Stimmrecht haben alleine die Mitglieder des Ausschusses. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung oder seine Stellvertretung sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.

(3) Der Magistrat nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend.

Sonstige Stadtverordnete können – auch an nicht-öffentlichen Sitzungen - nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen.
Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.

(4) Die Ausschüsse hören den Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Sie setzen dem Ausländerbeirat oder der Integrations-Kommission eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu richten. Sie oder er kann in Einzelfällen die Frist angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.

(5) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

Darüber hinaus können sie die Beiräte der Kreisstadt Groß-Gerau, Kinder- und Jugendvertreterinnen oder -vertreter sowie Kommissionen nach Maßgabe der Regelungen in XI. bis XIV. an ihren Sitzungen beteiligen.


XI. Ausländerbeirat oder Integrations-Kommission


§ 35 Anhörungspflicht

Die Stadtverordnetenversammlung hört den Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission zu allen wichtigen Angelegenheiten, die ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Sie setzt eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat. Die Stellungnahme ist in schriftlicher oder elektronischer Form an die oder das vorsitzenden Mitglied der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung kann die Frist in Einzelfällen angemessen verlängern oder kürzen. Äußert sich der Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung.


§ 36 Vorschlagsrecht des Ausländerbeirates oder der Integrations-Kommission

Der Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohnerinnen und Einwohner betreffen. Vorschläge reicht er in schriftlicher oder elektronischer Form bei dem Magistrat ein. Dieser legt sie mit seiner Stellungnahme der Stadtverordnetenversammlung vor, wenn diese für die Entscheidung zuständig ist.
Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet in angemessener Frist über die Vorschläge. Die oder der Vorsitzende teilt die Entscheidung dem Ausländerbeirat oder der Integrations-Kommission schriftlich oder in elektronischer Form mit.


§ 37 Rederecht in den Sitzungen

(1) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, den Ausländerbeirat oder die Integrationskommission in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.

(2) Die Ausschüsse müssen den Ausländerbeirat oder die Integrations-Kommission in ihren Sitzungen zu den Tagesordnungspunkten mündlich hören, die die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berühren. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses übersendet der oder dem Vorsitzenden des Ausländerbeirates oder der Integrations-Kommission eine Einladung und Tagesordnung. In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates oder der Integrations-Kommission in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.

(3) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirats oder der Integrations-Kommission in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder der Integrations-Kommission oder ein aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des vorzutragen.


XII. Schlussbestimmungen


§ 38 Auslegung, Abweichen von der Geschäftsordnung

(1) Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung entscheidet im Einzelfall wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Stadtverordnetenversammlung.

(2) Die Stadtverordnetenversammlung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.


§ 39 Zuwiderhandlungen gegen die Geschäftsordnung

Die Stadtverordnetenversammlung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 50,00 Euro beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadtverordnetenversammlung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für drei Monate, beschließen.
Das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.


§ 40 Arbeitsunterlagen

(1) Zur Erleichterung ihrer Aufgaben erhalten das vorsitzende Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und die vorsitzenden Mitglieder der Fraktionen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach jeder Magistratssitzung ein Ergebnisprotokoll.


§ 41 Mitteilungspflicht und Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit (§ 25 Abs. 1 und 4 HGO)

(1) Muss ein Mitglied annehmen, wegen Widerstreites der Interessen nicht mitberaten oder -entscheiden zu dürfen, so hat es dies nach Aufruf des Tagesordnungspunktes der Leitung unaufgefordert mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vor, so muss es den Sitzungsraum vor Beginn der Beratung verlassen.

(2) Im Zweifels- oder Streitfalle entscheidet die Stadtverordnetenversammlung, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 42 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 19.04.2016 außer Kraft.

Groß-Gerau, den 01.02.2022

Christian Wieser
Stadtverordnetenvorsteher